Unsere Themen im Blick


Arbeitsrecht

Vorschau auf das Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht ist eine Ansammlung von verschiedenen Regelungen in unterschiedlichen Gesetzen, die die Rechtbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern geltende Recht.

Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab und sind im Bürgerlichen Gesetzbuch unter § 622 BGB- Kündigungsfristen von Arbeitsverhältnissen geregelt. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

Die Fragestellungen aus dem Bereich Arbeitsrecht drehen sich oft um die Voraussetzungen einer Kündigung und deren Zulässigkeit.

Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bestimmt die Möglichkeiten der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung außergerichtlich und im Verfahren vor dem Arbeitsgericht.

Rechtsanwalt Martin Mardini verfügt über Erfahrung aus beiden Blickwinkeln: der Interessenvertretung des Arbeitnehmers- als auch die des Arbeitgebers.

Das anwaltliche Handeln hat die wirtschaftlichen und sozialen Konsequenzen für den betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitsnehmerin zu beachten, die mit einer Kündigung einhergehen können. Daher sollte auch eine gütliche Lösung mit für beide Vertragsparteien akzeptablen Lösungen vorabgeprüft werden.

Aber auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann im Güte- oder Kammertermin ein verträglicher Vergleich mit der Zahlung einer angemessenen Abfindung erreicht werden. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines wohlwollenden, fördernden Arbeitszeugnisses, welches dem Arbeitnehmer/ der Arbeitnehmerin ermöglicht, schnell wieder am Arbeitsprozess teilzunehmen und eine passende Anstellung zu finden, gehören ebenfalls zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Für das Unternehmen und den mittelständigen Arbeitgeber sind die Anforderungen an die Arbeitsqualität von überragender Bedeutung. In Konkurrenz zum Mitbewerber wird daher der Arbeitgeber auf Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für seine Arbeitnehmerschaft zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Arbeitsqualität bedacht sein. Bei hoher Arbeitsqualität und bestehendem Betriebsfrieden besteht für den Arbeitgeber wenig Grund dafür ein Arbeitsverhältnis zu beenden.

Anpassungen an betriebswirtschaftliche Umstände können jedoch einen Arbeitgeber dazu zwingen, sich von Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen zu trennen. Gerade im deutschen Arbeitsrecht ist viel zu beachten um eine rechtmäßige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durchzuführen bzw. eine Kündigung vorzubereiten.

Daher schützt die anwaltliche Beratung im Vorfeld zur Regelung einvernehmlicher und / oder zumindest unangreifbarer Beendigungsvorgänge vor Misserfolgen und spart den Auftraggebern immense finanzielle Aufwendungen.

Insbesondere auf Arbeitgeberseite ist besondere Sorgfalt anzuwenden um teure Gerichtsprozesse mit ungeahnten Kosten zu vermeiden. Fehleinschätzungen und rechtswidrige Kündigungen können letztlich zu exorbitanten Abfindungszahlungen führen, die nicht eine wirtschaftliche Existenz gefährden kann.

Unnötige und teure Auseinandersetzungen lassen sich durch kompetente Beratung im Vorfeld oftmals vermieden.

Was bei einer rechtlich korrekten verhaltensbedingten Kündigung und den dazu gehörenden Abmahnungen zu beachten ist, wird daher vorab zu klären sein. Bei der Abfassung des korrekten Abmahnschreibens, ist einiges zu beachten.

Auf der anderen Seite ist dem Arbeitnehmer zu empfehlen schon bei Erhalt des ersten Abmahnschreibens prüfen zu lassen, ob eine unrechtmäßige Abmahnung vorliegt, die eine Abwehrhandlung erforderlich ist. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer werden an der Seite von Rechtsanwalt Martin Mardini kompetent vertreten. Die richtige Strategie im Vorfeld aber auch während des Arbeitsprozesses steht bei ihm im Mittelpunkt.

Lassen Sie bei Erhalt des Arbeitszeugnisses dieses inhaltlich überprüfen damit Sie nicht Opfer verschlüsselter Botschaften werden. Mit arbeitsrechtlicher Erfahrung wird das Arbeitszeugnis dahingehend überprüft, ob die Leistungen angemessen beurteilt wurden oder versteckte Hinweise einer beruflichen Förderung im Wege stehen.

Als Arbeitgeber haben Sie bei Überprüfung des selbst verfassten Zeugnisses die Gewissheit, dass es einer möglichen gerichtlichen Kontrolle Stand hält.

Die Verhandlung und Vorbereitung von arbeitsvertraglichen Besonderheiten für Führungskräfte zu Beginn eines beruflichen Engagements oder im Zuge von Beförderungen oder Mitarbeiterboni gehören zum Tätigkeitsbereich von Rechtsanwalt Martin Mardini. Die Gestaltung und fundierte Umsetzung im einzelnen Arbeitsvertrag begleitet Rechtsanwalt Mardini im Einklang mit der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung.

Rechtsanwalt Martin Mardini übernimmt gern Terminvertretungen am Arbeitsgericht in Flensburg für Kolleginnen und Kollegen aus ganz Deutschland.

Gestützt auf Erfahrungen bei der Durchführung von Kündigungsschutzprozessen oder Lohnklagen werden von Rechtsanwalt Martin Mardini Zahlungsansprüchen aus Überstunden oder Boni bzw. Gratifikationsansprüchen eingefordert.

Im Gegenzug können sich für den Arbeitgeber Möglichkeiten bei vertragswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers, z.B. Verweigerung zur Leistung von Überstunden ergeben, die unberechtigterweise abgelehnt werden. Wenn im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, Überstunden zu leisten und diese nicht erbracht werden, kann dieses eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer eigenmächtig einen nicht genehmigten Urlaub antritt – auch wenn dieser beantragt wurde. Es sei denn die Gewährung hätte zeitnah erfolgen müssen.

Wenn der Firmenwagen dem Arbeitnehmer auch für den privaten Gebrauch überlassen wurde, kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Wagen wieder zur Firma zurückgeführt wird, wenn der Arbeitnehmer nach sechswöchiger Krankheit durch seine Krankenkasse im Wege der Zahlung von Krankengeld die finanzielle Versorgung erhält.


Weitere Themenschwerpunkte:

  • Arbeitsverträge
  • Arbeitnehmererfindung
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Aufhebungsverträge
  • Begleitung der betrieblichen Personalarbeit
  • Betriebsübergang und Umstrukturierung
  • Betriebsverfassungsrecht
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Kündigungsschutzrecht
  • Kündigung Geschäftsführer
  • Leitende Angestellte
  • Mitbestimmung
  • Prozessführung
  • Sozialplan
  • Teilzeit- und Befristung von Arbeitsverträgen
  • Urlaubsentgelt
  • Versetzung
  • Vorstand und Geschäftsführer
  • Weiterbeschäftigungsanspruch

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Abfindung

Arbeitsrecht - Abfindung
Verlust des Arbeitsplatzes

Eine Abfindung ist eine Zahlung des Arbeitgebers für den Verlust des Arbeitsplatzes nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Anspruch ist im Gesetz nicht begründet.
Dennoch wird vielfach außergerichtlich oder gerichtlich eine Abfindung ausgehandelt.

Zusicherung einer Abfindung bei Kündigung

Eine Abfindung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer/ der Arbeitnehmerin mit der Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse zusichern, wenn sich der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin verpflichtet, keine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung zu erheben (vgl. § 1 KSchG).
Die Höhe der Abfindung beträgt in diesem Fall ein halbes Bruttomonatseinkommen für jedes Jahr des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses. Bei der Bestimmung der Dauer ist ein Zeitraum von mehr als 6 Monate auf ein volles Jahr aufzurunden.

Vereinbarung der Zahlung

Ist dem Arbeitnehmer/ der Arbeitnehmerin durch Zustellung der Kündigung keine Abfindung angeboten worden, kann durch Einreichung einer Kündigungsschutzklage im Vergleichsweg die Zahlung einer Abfindung erreicht werden.
Dieses liegt daran, dass beide Seiten oft des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr fortsetzen möchten und das Risiko, dass das Gericht möglicherweise feststellt, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, den Arbeitgeber dazu veranlasst, eine Zahlung zu leisten.

Die Höhe der Abfindung, die ausgehandelt wird, richtet sich nach der Dauer der Beschäftigung, der Höhe des monatlichen Bruttogehalt sowie der Prognose des Verfahrensausganges.

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Befristete Arbeitsverhältnisse

Arbeitsrecht - Befristete Arbeitsverhältnisse
1. Grundsätzliches

In der Regel werden unbefristete Arbeitsverträge geschlossen. Die befristete Beschäftigung ist eher die Ausnahme und unterliegt den Formerfordernissen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Ferner gilt das Diskriminierungsverbot.
Danach dürfen befristet beschäftigte Arbeitnehmer/innen wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als Beschäftigte in unbefristeter Anstellung.

Formerfordernis

Beim Abschluss und der Verlängerung des befristet geschlossenen Arbeitsvertrag ist die Schriftform zu wahren. Eine mündliche Abrede ist unwirksam. Bei der Verlängerung der Befristung müssen beide Unterschriften (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) unter dem Arbeitsvertrag vor Ablauf der vorherigen Befristungsabrede geleistet werden. Andernfalls wäre beim vorherigen Arbeitsbeginn – also vor der formwirksamen Verlängerung - ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.

Weiterbeschäftigungsanspruch

Bei gerichtlicher Überprüfung des befristeten Arbeitsverhältnisses läuft die Zeit gegen den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin. Auch wenn im Klageverfahren auf Arbeitnehmerseite vergessen wurde, einen Weiterbeschäftigungsantrag zu stellen, entsteht dieser Anspruch dennoch.

Dazu schreibt das Bundesarbeitsgericht (BAG 22.07.2014 – 9 ARZ 1066/12) im amtlichen Leitsatz:

1. Stellt ein Arbeits- oder Landesarbeitsgericht fest, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine Befristungsabrede nicht beendet wurde, ist der Arbeitgeber aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs grundsätzlich auch dann für die weitere Dauer des Rechtsstreits zur Beschäftigung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Verurteilung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung nicht beantragt hatte und die Parteien weder ausdrücklich noch konkludent einen Vertrag über die Weiterbeschäftigung geschlossen haben.
2. Kommt der Arbeitgeber dieser materiell-rechtlichen Verpflichtung nach und weist er den Arbeitnehmer darauf hin, dass er nur dessen Weiterbeschäftigungsanspruch erfüllen und weder das Arbeitsverhältnis über das Befristungsende hinaus fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhältnis begründen will, hindert dies die Annahme einer vereinbarten Prozessbeschäftigung.
2. befristete Beschäftigung ohne Sachgrund

Im Gegensatz zu Befristungen mit Sachgrund unterliegen befristete Beschäftigungen ohne Sachgrund strengen Voraussetzungen. Die kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrages ohne Sachgrund ist bis zur Dauer von 2 Jahren insgesamt 3 mal zulässig, so dass eine Höchstdauer von einem befristeten Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund 6 Jahre beträgt (§14 Abs. 2 TzBfG). Vorbeschäftigungen können mitunter angerechnet werden, auch wenn eine längere Unterbrechung vorliegt.

Die Höchstdauer kann abweichend durch Tarifvertrag festgelegt werden. So kann eine sachgrundlose Befristung durch einen Tarifvertrag 48 Monate bei 6 maliger Verlängerung wirksam sein (vgl. BAG 18.03.2015 – 7 ARZ 2071/13). Die bloße Verlängerung muss auf der alten Basis erfolgen und zwar, wenn der alte (befristete) Arbeitsvertrag noch läuft. Nur im laufenden (befristenden) Arbeitsverhältnis kann eine Stundensatzerhöhung oder auch eine andere vergünstigende Änderung erfolgen. Andernfalls würde es sich nicht um eine wirksame Verlängerung handeln.

3. Befristete Beschäftigung mit Sachgrund

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein Sachgrund gegeben ist. Zeitliche Grenzen unterliegen nur der Missbrauchskontrolle (s. unten).

Die möglichen Sachgründe sind beispielhaft in § 14 Abs. 1 TzBfG aufgeführt. Ein Sachgrund ist z.B.:

  • Der vorrübergehende betriebliche Bedarf
    Es genügt hierfür nicht lediglich eine vorrübergehende Unsicherheit des Arbeitgebers zur zukünftigen Bedarfsentwicklung im Betrieb. Vielmehr muss im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsverhältnisses zu erwarten sein, dass für die Beschäftigungsdauer des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das Vertragsverhältnis hinaus kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht. Dieses gilt auch für den öffentlichen Dienst (vgl. BAG 04.02.2013 – 7 ARZ 477/12). Der projektbezogene, personelle Bedarf stellt einen Sachgrund dar. An Hochschulen werden befristete Arbeitsverträge geschlossen, die sich auf die Durchführung eines Projektes beziehen. Wobei die Dauer der Befristung nicht unbedingt mit dem Beendigungszeitpunkt des Projektes übereinstimmen muss, sondern diese kann auch kürzer sein.
  • Anschluss an Ausbildung und Studium
    Ein Sachgrund liegt vor, wenn die Befristung sich an eine Ausbildung anschließt. Hier wird lediglich der einmalige befristete Abschluss ermöglicht.
  • Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
    Der oder die befristet eingestellte Vertreter/ Vertreterin kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Denn die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnis des Arbeitgebers zu. Möglich ist auch, dass bei einer vertretungsbedingten, befristeten Einstellung eine Umorganisation erfolgt und ein neuer Arbeitsplatz mit eigenem Zuschnitt entsteht. Aber auch in diesen Fällen der mittelbaren Vertretung muss sich die Veränderung der Organisation auf den zeitlich begrenzten Ausfall des/der vertretenden Mitarbeiters/ Mitarbeiterin beziehen. Hier hat im Streitfall die Arbeitgeberseite die Darlegungs- und Beweislast für die Vertretungskette und den damit im Zusammenhang stehenden Sachgrund für die Befristung des neu geschaffenen Arbeitsplatzes (vgl. dazu BAG 10.10.2012 – 7 AZR 462/11). In letzter Zeit hat sich in der Rechtsprechung für den Schulbereich der Sachgrund der Vertretung aufgrund des schuljahresbezogenen Gesamtvertretungsbedarfes entwickelt (vgl. BAG 10.10.2012 – 7 AZR 462/11).
  • Grenzen:
    Auch die befristeten Verträge mit Sachgrund können nicht unbeschränkt aneinander gereiht werden. Indiz dafür: Der befristet arbeitende Arbeitnehmer / Die befristet arbeitende Arbeitnehmerin ist über längere Zeit (mit Folgebefristungen) immer am gleichen Arbeitsplatz ohne Unterbrechung tätig. Bei mehreren befristeten Verträgen kommt es zunächst bei der Überprüfung auf den letzten geschlossenen Vertrag an. Bei institutionellen Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) - Stichwort: Kettenverträge – werden auch die Vorverträge überprüft (BAG 26.10.2016 – 7 AZR). So wurde entschieden, dass bei einer befristeten Beschäftigung (mit Sachgrund), die acht Jahre nicht überschreitet, ein Rechtsmissbrauch nicht vorliegt. Zwölf Vertragsverlängerungen wurden vom Gericht jedoch als rechtsmissbräuchlich angesehen.
  • Eigenart des Arbeitsverhältnisses
    Ein Sachgrund zur Befristung liegt vor, wenn sich dieser aus der Eigenart des Arbeitsverhältnisses ergibt. In diese Fallgruppe fällt der Profifußball. So kann ein Sporttrainer befristet eingestellt werden, weil sich in dieser Berufsgruppe die Fähigkeit die Spieler in der Mannschaft zu motivieren abnutzen kann („Verschleißtatbestand“). (vgl. dazu das Urteil des Arbeitsgericht Hamburg v. 22.09.2015; 21 Ca 200/15).
  • Befristung erfolgt zur Erprobung
    Dieser Sachgrund liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber bereits ausreichend Zeit hatte (z.B. während der Probezeit) die Fähigkeiten des Arbeitnehmers ausreichend zu beurteilen (BAG 23.06.2004- / AZR 636/03).
  • In der Person des Arbeitnehmers können Gründe der Befristung liegen
    Hierunter fällt die vertragliche Altersgrenzenregelung. In vielen Arbeitsverträgen wird aufgenommen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres endet. Dieses hat das Bundesarbeitsgericht zugelassen, da der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin in der Regel bei Erreichung der Regelaltersgrenze wirtschaftlich abgesichert ist. Das Interesse an der Fortführung seiner/ ihrer beruflichen Tätigkeit hat daher gegenüber dem Bedürfnis des Arbeitgebers an einer sachgerechten und berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung zurückzutreten. (vgl. dazu BAG 20.11.1987 – 2 AZR 284/86).Der EUGH hat in seinem Urteil vom 13.09.2011 ein Verbot für Piloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer Tätigkeit nachzugehen, wegen Altersdiskriminierung aufgehoben. Entsprechende Befristungen in Arbeitsverträgen der klagenden Piloten waren unzulässig.
  • Befristung aufgrund von Vergütungen aus Haushaltsmitteln
    Wenn Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln mit einer konkreten Sachregelung bezahlt werden, ist bei vorübergehende Aufgabenerledigung eine Befristung des Arbeitsverhältnisses möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.10.2010 AZR 485/09 dem EUGH die Frage vorgelegt, ob diese Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, da dadurch für den öffentlichen Dienst ein zusätzlicher Befristungsgrund gegeben ist, der in der Privatwirtschaft nicht vorgesehen ist. Diese Frage wurde wegen prozessualer Gründe (leider) nicht mehr entschieden.
  • Befristung beruht auf einem Gerichtsvergleich
    Dieser Rechtsgrund setzt eine Mitwirkung des Gerichts an der Schlichtung eines offenes Streites der Parteien voraus (BAG 15.02.2012 – 7 AZR 734/10).
4. Übergang des Arbeitsverhältnisses

Wird das Arbeitsverhältnis in Kenntnis des Arbeitgebers weitergeführt, so geht es in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich (schriftlich) widerspricht bzw. die Zweckerreichung mitteilt (vgl. hierzu §§ 15, 16 TzBfG). Die rechtsunwirksame Befristung führt zu einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsverhältnis.

5. Entfristungsklage (§ 17 TzBfG)

Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses eingereicht werden. Es wird geltend gemacht, dass die Befristung des Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, mit dem Ziel, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis feststellen zu lassen.

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Fristlose Kündigung

Arbeitsrecht - Die fristlose Kündigung

Für jede fristlose (außerordentliche) Kündigung ist ein wichtiger Grund erforderlich. Die fristlose Kündigung ist daher die Ausnahme. Selten wird vor dem Arbeitsgericht die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung nach der Überprüfung bestätigt. Deshalb kündigt der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin meistens das Arbeitsverhältnis auch bei Vorliegen eines oder mehreren Gründen hilfsweise im Rahmen der ordentlichen Kündigungsfrist.
Oft gehen Abmahnungen voraus, die einen vorliegenden Verstoß rügen.

Auf Arbeitgeberseite kommt als wichtiger Grund für die fristlose Kündigung in Betracht:
  • beharrliche Arbeitsverweigerung, häufige Unpünktlichkeit, Vortäuschung oder Ankündigung einer Arbeitsunfähigkeit,
  • beharrlicher Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten wie Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften, Ausübung unzulässiger Nebenbeschäftigung,
  • Störung von Ordnung und Frieden im Betrieb (üble Beleidigungen von Vorgesetzten und Arbeitskollegen, provozierende politische Aktionen im Betrieb, Verbreitung ausländerfeindlicher Hetzparolen),
  • Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
  • Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot,
  • Straftaten am Arbeitsplatz wie z.B. Körperverletzung, Unterschlagung, falsche Abrechnung von Auslagen, Diebstahl von Arbeitsmaterial (auch der Diebstahl von Dingen mit kleinem Wert wie: Brötchen, Schreibpapier, Schraubenzieher kann ausreichen- Einzelfallprüfung)
  • Verdachtskündigung bei konkretem Verdacht einer schwerwiegenden strafbaren Handlung
  • verhaltensbedingte Kündigung bei weniger schwerwiegendem Fehlverhalten

Der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin muss das Vorliegen des Grundes beweisen. Bei der Verdachtskündigung reichen mitunter konkrete Anhaltspunkte.

Gründe für die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin:
  • Nichtzahlung des Arbeitslohnes oder wiederholte erheblich verspätete Zahlung (hier kann auch zunächst die Arbeitskraft zurückgehalten werden)
  • vorsätzliche oder grob fahrlässige Gefährdung von Leben und Gesundheit des Beschäftigten,
  • ständiges und erhebliches Überschreiten der Höchstarbeitszeiten,
  • Straftaten des Arbeitsgebers/ der Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitnehmer/ der Arbeitnehmerin.

Auch eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin setzt grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung voraus.

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Kündigungsfristen

Arbeitsrecht - Kündigungsfristen

Für Arbeiter und Angestellte gelten gemäß § 622 Abs. 1 BGB einheitliche, gesetzliche Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist beträgt danach vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Ausnahme: In Betrieben, in denen in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann durch Einzelvertrag eine vierwöchige Grundkündigungsfrist ohne einen festen Kündigungstermin vereinbart werden.
Bei der Feststellung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer werde Auszubildende und Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und Teilbeschäftigte mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.

Die Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von 6 Monaten, beträgt zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).

Für die Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine zwei Jahre bestanden hat, vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Je nach Dauer des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber bei einer Kündigung längere Kündigungsfristen einzuhalten.
Diese gesetzlichen Kündigungsfristen sind im § 622 Abs. 2 BGB geregelt. Sie sind abhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis vor dem Kündigungsausspruches bestanden hat.

Beschäftigungsverhältnis länger alsKündigungsfrist
2 Jahre1 Monat zum Ende des Kalendermonats
5 Jahre2 Monate zum Ende des Kalendermonats
8 Jahre3 Monate zum Ende des Kalendermonats
10 Jahre4 Monate zum Ende des Kalendermonats
12 Jahre5 Monate zum Ende des Kalendermonats
15 Jahre6 Monate zum Ende des Kalendermonats
20 Jahre7 Monate zum Ende des Kalendermonats

In Tarifverträgen können alle Kündigungsfristen verlängert und verkürzt werden.

Durch Tarif- und Arbeitsverträge dürfen für Arbeitnehmer keine längeren Kündigungsfristen als für Arbeitgeber festgelegt werden.

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Kündigungsschutzklage

Arbeitsrecht - Kündigungsschutzklage
Voraussetzungen

Sobald Sie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten haben, ist zu prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für leitende Angestellte. Ferner ist eine Mindestanzahl von derzeit 10 Beschäftigten im Betrieb erforderlich. Bei der Feststellung der Anzahl werden Teilbeschäftigte mit einer Beschäftigungszeit von weniger als 20 Stunden wöchentlich mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt. Ferner ist Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat.

Frist drei Wochen

Nach Zugang der schriftlich ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin innerhalb von drei Wochen vor dem zuständigen Arbeitsgericht Klage einreichen. Mit dem Antrag wird geltend gemacht, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis daher weiter besteht. Auch eine mündlich ausgesprochene Kündigung kann das Arbeitsverhältnis nicht beenden.

Zulassung der verspäteten Klage

Nach Fristablauf ist in Ausnahmefällen ein Antrag auf nachträgliche Zulassung möglich. Dieses betrifft Fälle, in denen der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin verhindert war – trotz aller zumutbaren Sorgfalt – fristgerecht die Kündigungsschutzklage einzureichen. Mit dem Antrag auf Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage ist diese ebenfalls einzureichen. Es ist darauf zu achten, dass die Tatsachen, die sich auf die Verhinderung der fristgerechten Klageeinreichung beziehen, glaubhaft (z.B. eidesstattliche Versicherung) gemacht werden. Der Antrag auf verspätete Zulassung der Klage ist innerhalb von zwei Wochen nach Fortfall des Hindernisses zu stellen.

Änderungskündigung

Mit der Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Hier wird zweigleisig reagiert. Der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin kann das geänderte Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Eine Überprüfung der Kündigung erfolgt innerhalb von drei Wochen über das Arbeitsgericht durch fristgerechte Einreichung der Kündigungsschutzklage.

Gütetermin und Vergleichsverhandlungen

Vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Die Kündigungsschutzklage kann daher auch direkt beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Nach Zustellung der Klageschrift wird ein Gütetermin vom Gericht anberaumt. Beide Parteien werden geladen und angehört. Der Termin ist öffentlich, so dass auch Vertrauenspersonen dabei sein dürfen.

Mitunter bestehen Lohnrückstände, nicht bezahlte Überstunden oder noch offene Urlaubstage. Diese Forderungen werden in der Regel auch besprochen. Es bietet sich an, sich diesbezüglich entsprechend vorzubereiten und ggf. Belege bereitzuhalten. Wenn beide Parteien das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen wollen, wird eine mögliche Abfindungszahlung verhandelt. Falls man sich nicht einigt oder noch Beweise zu erheben sind, wird ein zweiter Termin – der Kammertermin – angesetzt. Das Entscheidungsgremium besteht aus drei Richtern (zwei davon sind ehrenamtlich tätig). Auch im Rahmen des Kammertermins wird vom vorsitzenden Richter/ von der vorsitzenden Richterin versucht, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Sollte das Verfahren durch eine Entscheidung beendet werden und eine der Parteien mit dem Urteil oder Beschluss nicht einverstanden sein, kann Berufung bzw. Beschwerde eingelegt werden.

Vor dem Berufungsgericht besteht Anwaltszwang.

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Teilarbeit

Arbeitsrecht - Teilzeitarbeit
1. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf trifft nicht nur junge Mütter. Der Wunsch nach Stundenreduzierungen am Arbeitsplatz durch die Geburt eines Kindes oder die Planung der Rückkehr an den Arbeitsplatz nach der Elternzeit sind mit dem Arbeitgeber/Arbeitgeberin zu besprechen.

Die gesetzlichen Möglichkeiten soll hier kurz dargestellt werden. Gern stehe ich Ihnen zur Information oder zur Beilegung eines drohenden Konfliktes zur Seite.

Anspruch auf Elternzeit und Berufsrückkehr

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragbar. Während der Elternzeit und auch bereits einige Wochen davor gibt es für die Arbeitnehmerin/ den Arbeitnehmer einen gesetzlichen Kündigungsschutz. Ferner besteht ein Anspruch auf Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nach Ende der Elternzeit.

Teilzeit während der Elternzeit

Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt:
In Ihrem Unternehmen müssen mehr als 15 Beschäftigte sein und Ihr Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestehen.

Der Antrag auf vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit auf 15 bis 30 Stunden ist rechtzeitig zu stellen (siehe unten). Der Vorteil der Elternteilzeit für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gegenüber der "normalen" Teilzeit ist, dass nach dem Ende der Elternteilzeit wieder ein Anspruch auf die Arbeitszeit vor der Elternzeit besteht. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist dieses nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

Ablehnung nur bei dringenden betrieblichen Gründen

Ein weiterer Vorteil für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen bei Inanspruchnahme der Elternteilzeit ist, dass hier der Arbeitgeber nur im Falle von entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen die Reduzierung der Arbeitszeit verhindern kann, während bei einem Teilzeitantrag außerhalb der Elternzeit schon bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden kann.

Rechtzeitig informieren

Regelungen der Elternzeit und Elternteilzeit wandeln sich mitunter, so dass es ratsam ist, sich vor Beantragung einer Elternteilzeit zu informieren. Dieses gilt umso mehr, wenn zu befürchten ist, dass der Arbeitgeber Ihrem Anliegen nicht positiv gegenüber steht.

Unterschiede zum Teilzeit- und Befristungsgesetz

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist genereller. Der Anspruch gemäß § 15 BEEG und § 8 TzBfG stehen nebeneinander. Dieses bedeutet, dass (zukünftige) Eltern die Verringerung ihrer Arbeitszeit auch nach § 8 TzBfG beantragen können (BAG 08.05.2007 – 9 AZR 1112/06). Dennoch ist zwischen der Teilzeit während der Elternzeit, die sich nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzt (BEEG) richtet, und der Teilzeit nach der Elternzeit, die sich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) richtet, zu unterscheiden.

Das Bundeselterngeldgesetz – und Elternzeitgesetz (BEEG) sieht in § 15 Abs. 5 BEEG einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit vor.

Auszug aus § 15 Abs 5 ff BEEG
Voraussetzungen und Anspruch im Rahmen der Elternzeit

Abs.5
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 (max. durchschnittlich 30 Wochenstunden )beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

Abs.6
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

Abs.7
Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

  • 1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
  • 2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
  • 3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
  • 4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
  • 5. der Anspruch auf Teilzeit muss dem Arbeitgeber vor Beginn der Tätigkeit im Rahmen der bestehenden Fristen mitgeteilt werden.

Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun.

Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit

  • 1. in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
  • 2. in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich abgelehnt,

gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Möchte ein Arbeitnehmer mit mehr als 30 Wochenstunden während der Elternzeit stundenreduziert arbeiten, soll er sich mit dem Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen, wie er seine familiäre Einbindung mit den beruflichen Anforderungen koordinieren und wie die Arbeitszeit festgesetzt werden kann. Sollte es zu keiner Einigung kommen, kann die erforderliche Zustimmung des Arbeitgebers über das Arbeitsgericht ersetzt werden.

2. Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Voraussetzung für die Anwendung s Gesetzes ist, dass das Beschäftigungsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und mehr als 15 Beschäftigte im Betrieb arbeiten. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn zustellen und er soll die gewünschte Arbeitszeit und deren Verteilung benennen. Soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, hat der Arbeitgeber der Verringerung und Verteilung der gewünschten Arbeitszeit zuzustimmen. Ein Ablehnungsgrund kann sein, wenn durch die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation und der Betriebsablauf nachhaltig beeinträchtigt werden.

Auch entstehende Zusatzkosten unverhältnismäßiger Größenordnung können zur Ablehnung führen. Spätestens einen Monat vor dem beantragten Beginn der Reduzierung hat der Arbeitgeber seine Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Wenn diese Frist verstrichen ist und auch keine Einigung mit dem Arbeitgeber vorliegt, verringert sich die Arbeitszeit im beantragten Umfang.

Gleiches gilt für die Verteilung der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG).

Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit seinerseits, die Verteilung der Arbeitszeit bei überwiegendem betrieblichem Interesse unter Einhaltung der Monatsfrist nochmals zu ändern (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG).

Wegen der Komplexität der gesetzlichen Regelung kann es ratsam sein, sich bei vorliegendem Wunsch der Arbeitszeitreduzierung beraten zu lassen.

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Arzthaftungsrecht

Arzthaftungsrecht - Schmerzensgeld

Allgemeines

Das Schmerzensgeld hat primär das Ziel, der geschädigten Person einen angemessenen Ausgleich für ihre nicht vermögensrechtlichen Schäden zu geben. Für die Bemessung sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen sowie Leiden und Entstellungen wesentliche Kriterien.
Besonderes Gewicht kommt den physischen und psychischen Verletzungen, den entstandenen Dauerschäden, der Art und Dauer der Behandlungen sowie der Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu.
Zudem sind die speziellen Auswirkungen des Ereignisses auf die konkrete Lebens-situation der Betroffenen, so z.B. die sich für sie ergebenden beruflichen Folgen, zu berücksichtigen.
Bekannte, oft genutzte Schmerzensgeldtabellen, die einen ersten Anhalt geben, sind: die Beck’sche Schmerzensgeldtabelle mit Datenbank von Andreas Slizyk, die Schmerzensgeldtabelle Hacks/Ring/Böhm (sog. ADAC- Schmerzensgeldtabelle) und die Celler Schmerzensgeldtabelle des Oberlandesgerichts Celle (über Internet aufzurufen).

Gesamtbewertung – außerhalb der Schmerzensgeldtabellen

Schmerzensgeldtabellen sind nur der Ausgangspunkt für die Betrachtung des Einzelfalles durch den Tatrichter.

Die Vielzahl und die Gewichtung der in der Ermittlung des „richtigen“ Schmerzens-geldes einfließenden Faktoren ist in jedem Fall unterschiedlich, so dass die Rechtsprechung zu Recht eine individuelle Betrachtung fordert (dazu auch: Lucky, SVR 2013,410; Slizyk, SVR 2014,10).
Die ohnehin geringen Informationen der Schmerzensgeld-Tabellen sind vor diesem Hintergrund lediglich eine grobe Orientierungshilfe für den Tatrichter, ergeben also nicht zwingend dessen sachgerechte Höhe (vgl.: OLG Oldenburg, Urt.v.8.7.2015-5 U 28/15-Juris; OLG Saarbrücken, Urt.v.26.02.2015-4 U 26/14-Juris; OLG München, Urt.v.23.10.2015-10 U 2231/15-juris; OLG München, Urt.v.24.09.2010-10 U 2671/10-Juris; OLG Saarbrücken,Urt.v.27.10.2010-4U 485/09-NJW 2011,933).

Alter der verletzten Person

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes kommt es auch auf das Alter der geschädigten Person an, da ein und dieselbe Beeinträchtigung nicht in jedem Alter gleich empfunden wird (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urt.v.27.07.2010-4U 585/09-NJW 2011,933 m.w.N.).
So sieht auch das OLG Köln eine erhebliche Bedeutung im Alter. Ein noch junger Geschädigter lebt länger mit seinen Beeinträchtigungen. Es sei daher sachgerecht - wegen der stärkeren immateriellen Beeinträchtigung -dieses in einem höheren Schmerzensgeld zu berücksichtigen (OLG Köln, Urt. v. 07.12.2010- 4 U 9/09- ZfSch 2011,259).
Auf der Basis dieser Aussage ist die Höhe des Schmerzensgeldes umso kleiner, je kürzer der Zeitraum des Überlebens ist (vgl. Heß/Burmann, NJW Spezial 2015,489; Jäger VersR 2013,134).
Bei jungen Menschen ist daher dieser Umstand schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.

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Auswirkungen auf die Persönlichkeit

Es gibt schwere Fälle für deren Beurteilung die Schmerzensgeld-Tabellen auch als Anhaltspunkt nicht weiterführen.
Es handelt sich um gesundheitliche Beeinträchtigungen bei denen die Persönlich-keit zerstört wurde. Daher hat der BGH ein weiteres Kriterium nach Art. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG für die Bemessung des Schmerzensgeldes entwickelt (grundlegend BGH, Urt. v. 13.10.1992- VI ZR 201,91-VersR 1993,327). Das Schmerzensgeld hat die Funktion, dem Verletzten einen Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden und eine Genugtuung für das erlittene Leid zu geben (Grüneberg in Palandt, BGB, § 253,Rn4).

Es steht ihm auch dann zu, wenn seine Persönlichkeit weitgehend zerstört und seine Empfindungsfähigkeit durch das schadenstiftende Ereignis ganz oder teilweise aufgehoben wurde.
In solchen Fällen stellt die Einbuße der Persönlichkeit für sich genommen bereits einen immateriellen Schaden dar. Solche Beeinträchtigungen verlangen wegen des hohen Wertes, den das Grundgesetz der Persönlichkeit und der Würde des Menschen beimisst, eine herausragende Entschädigung (BGH, Urt.v.13.10.1992-VI ZR 201/91- VersR 1993,327).

Die Gerichte haben bei sehr schweren, dauerhaften Hirnschädigungen in den letzten Jahren speziell bei hypoxischen Hirnschäden nach ärztlichen Behandlungsfehlern unterschiedliche Schmerzensgeldbeträge ausgeurteilt. So 300 TSD DM bei einem Neugeborenen (OLG Stuttgart, Urt.v.11.06.2002-VersR 2003,376), 400 TSD DM bei einer 26-jährigen Frau nach Lungenembolie (OLG Oldenburg, Urt.v.30.5.2000-VersR 2001,1381), 200 TSD EUR bei einer 17-jährigen (OLG München, Urt.v.08.07.2004-1 U 3882/03-Juris) , 200 TSD EUR bei einem 23-jährigen Mann (OLG Köln, Urt.v.06.06.2012- VersR 2013,237), 300 TSD EUR bei einem 54-jährigen Mann (OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.08.2013-5U 166/12- nicht veröffentlicht), 350 TSD EUR nach einem Arztfehler bei der Geburt (OLD Düsseldorf, Urt.v.18.04.2013-8 U 24/12-juris), 400 TSD EUR bei einem 41 Jährigen (LG Bielefeld, Urt.v.25.09.2007-4 O 522/05-Juris), 550 TSD EUR bei einem Geburtsschaden (LG Düsseldorf, Urt. v. 12.12.2013- 3 O 289/08-Juris) bis hin zu 650 TSD EUR bei schwerster hypoxischen Hirnschädigung eines 4-jährigen Kindes (KG, Urt. 16.02.2012- 20 U 157/10- VersR 2012,766).

So hatte das OLG Oldenburg vom 27.8.2013 (OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.8.2013- 5 U 166/12 – nicht veröffentlicht) einen besonders schweren Fall zu beurteilen. Einem 49-jährigen Mann wurde nach einem schweren Arztfehler (Nichterkennen der Undurchlässigkeit einer Trachealkanüle) ein Schmerzendgeld i.H.v. 300 TSD EUR zugesprochen.
Dabei wurde seine Vorschädigung im Lungenbereich und der Psyche mindernd berücksichtigt. Da der Geschädigte vor dem Unfall ein gesunder, selbstbestimmter Mann war, ist im Vergleich zu anderen Fällen ein höheres Schmerzensgeld gerechtfertigt worden.

Damit hat in den letzten Jahren eine zu beobachtende Entwicklung einer moderaten Erhöhung der Schmerzensgeldbeträge bei schwersten Verletzungen eingesetzt.

Sprach das LG Berlin am 20. November 2003 noch davon, dass bei einem sehr schweren Geburtsschaden mit 500 TSD EUR eine Höchstgrenze der Entschädigung erreicht sei (LG Berlin, Urt.v.11.07.2003-VersR 2006,279), dann haben in den nachfolgenden Jahren das OLG Zweibrücken am 22.4.2008 bei einem schweren Geburtsschaden rund 620 TSD EUR (OLG Zweibrücken, Urt.v.22.04.2008- 5 U 6/07 Juris) und das LG Kiel am 11.7.2003 einem 4 jähre alten Kind mit einer C1-Querschnittslähmung ca. 615 TSD EUR Schmerzensgeld zugesprochen (LG Kiel, Urt.v. 11.07.2003- VersR 2006,279). Das KG Berlin hat schließlich am 16.2.2012 mit ca. 650 TSD EUR das wohl höchste Gesamtschmerzensgeld ausgeurteilt (KG Berlin Urt.v.16.02.2012-VersR 2012,766). Vergleichbar hoch ist die Entscheidung des OLG Köln vom 2.2.2015 mit 600 TSD EUR( OLG Köln Beschl. v. 10.12.2014/02.02.2015- 5 U 75/14 Juris).

Diese Entwicklung wird sich fortsetzen, wenngleich die Versicherungen keine „Amerikanisierung“ zu befürchten haben. Zu unterschiedlich sind die Rechtssysteme (Jaeger, VersR 2013,134).

Verschulden

Ein in der Rechtsprechung und der Literatur immer wieder für die Höhe des Schmerzensgeldes wesentlicher zu berücksichtigender Umstand ist der Grad des Verschuldens des Schädigers. Auch berücksichtigen die Gerichte es als schmerzensgelderhöhend, wenn eine Haftpflichtversicherung für den Ausgleich dem Schädiger entlastend zur Verfügung steht.

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Bank- und Kapitalmarktrecht

Kündigung von Prämiensparen

In der Regel Zins- und Renditelage sind die Gesetziensparverträge aus den frühen alten Jahren unschlagbar. Eine Bonuszahlung in Höhe von 50 Jahren der Übersicht Spareinlage, die sich ggf. Besessene Interessen.

Diese Verträge sind die Sparkassen schon eine letzte, da ihre Refinanzierung zu Steuernem Risiko massiv verloren ist. Strittig ist, ob die aktuelle Niedrigzins- und Einkommensphase auf dem Kapitalmarkt zu Lasten der Sparkasse oder des Kunden geht. Für die Sparkasse sind die Dinge klar. Nach 25 Jahren Verträgen, bei einem Vertrag von 1994 auch 2019, sei der Vertrag mit einer Bankkündigung zuständig.

Die gekündigten Verträge haben das 15. Sparjahr geführt, die Sparkasse dem Kunden geführt die Maximalprämie von 50 Prozent der Betroffenen Spareinlage schuldet. Das ist für den Kunden gerade ist sehr wichtig. Wer monatlich 200 Euro auf die Sparkonto einzahlt und auf seine persönliche Einzahlung eine Prämie von 50 Prozentverträgen, für die geht es pro Jahr bei vorzeitiger Kündigung um 1.200 Euro. Die Verantwortlichen der Kündigungsschreiben, redliche Sparkassenkunden mit Ausgabeniensparverträgen, sind nachweisen und nachweisen.

Ob die Kündigungen rechtss sind, ist rechtsrichterlich nicht entschieden. Denn die Bank beruft sich auf ein Kündigungsrecht nach 25 Jahren, bei Vertragsbeginn frühestens 1993 mithin frühestens im Jahr 2018. Gute Meinung sprechen für die Unwirkung der Kündigung.

Die Sparkasse nach 25 Jahren, damit ihr der Sparvertrag nicht zuerkennt. Juwel. dem Wert Werbeflyer der Sparkassen, der in den Filialräumen lag und als Auslegungshilfe dient, geht es bei den Sparverträgen um die Verwaltung des Vermögensaufbaus. Die Vertragsinhaber Verantwortungsaffeln. Diesem Vermögensvermögenbau nach § 488 III BGB (so OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015, -9 U 31 / 15-, Rn97 nach juris zu den sog. Scala-Verträgen; Der Vertrag spricht nur von einem einseitigen Kündigungsrecht des Kunden. Die Sparkasse beruft sich sicher auf die Geltung einer ergänzenden AGB und zwar auch in den folgenden Fällen, in denen es zum Abschlusszeitpunkt dieser Klausel (noch) nicht gab und gehören nicht vergoldet.

Sparkassenkunden werden betreuen gegen ein Kündigungsschreiben der Sparkasse vorgehen, um einer Verwirkung gehören Vertragsfortsetzungsanspruchs zu gehören. Von der Bundesfinanzaufsicht (BaFin) ist bislang keine Hilfe zur Erfüllung, sie beruft sich auf die richtigen Richterlich ungeklärte Rechtslage und die Kontrolle nicht der Kunden. Wenden Sie sich Ihren Wunsch lieber und einen bankrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt Ihrer Vertrauensstellung.

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Kapitalanlage und Fehlberatung

Bank- und Kapitalmarktrecht - Zeichnung einer Kapitalanlage wegen Fehlberatung

„Hätte, verlassen - Fahrradkette“ wurde aus, wie müde, es ist, zu gehören, war sein, wenn etwas anders, als ist. Im Alltag ist diese Diskussion zumeist nicht zielführend. Bei der Beurteilung der Kausalität einer Pflichtverletzung im Kapitalanlageverfahren ist doch genau das gleiche wie: wie sich die der Hypothese hypothetisch verhält, wenn er sich verhalten hat? Hätte er von dem berechtuchsen Finanzprodukt Abstand geschlossen oder es besteht gezeichnet?

Anlageberater und Anlagevermittler, Gründungs- und Treuhandkommanditisten hatten bereits zu Zeiten des Grauen Kapitalmarkts eine bestimmte vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Der Anlageinteressent Krieg um alle für die Beziehungsbeherrschung. Ist die Aufklärungspflichtige dem nicht wahrgenommenen nachträglichen, haftet er dem verletzten auf Schadenersatz, wenn die Pflichtverluste für die Anlageentscheidung ursachte geworden ist ist ist. Es vergoldet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.

Die Kausalitätsvermutung bedeutet, dass ein Vertrag für den Erfolg seiner Klage nicht verurteilt wurde, dass er in Streit stehende Anlage bei richtiger Beratung nicht gezeichnet wurde. Vielmehr ist es Aufgabe des Beklagten zu ändern, dass der diese diese auch bei korrigkter Aufklärung gezeichnet hat. Dass es sich hier um nicht um eine mögliche Beweiserleichterung handelt, um um eine echte Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, hat die Rechtsprechung in der der Wellenhaftung geändert.

Für den Vertrieb von Investmentvermögen im Sinne von § 1 Abs. 1 KAGB (OGAW und AIF) wird seit Juli 2013 rechts normierte Aufklärungspflichten. Es handelt sich um einen Verkaufsprospekt und um persönliche Kontaktinformationen zu Angemeinteressenten (§ 297 KAGB). Sind die Angaben unrichtig oder regigig, haften die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Prospektverantwortlichen, die Initiatoren und der Vertrieb auf Schadensersatz (§ 306 Absatz 1 KAGB). Der Anspruch besteht allerdings nicht, wenn der Schaden die Anteile oder Aktien nicht auf Grund des Verkaufsprospekts oder der persönlichen Verhaltensinformationen (§ 306 Absatz 3 Satz 2 Nr.2 KAGB).

 Die Gesetzesformulierung stammt aus dem Finanzmarktanpassungsgesetz und soll klarstellen, dass - ebenso wie bei Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz (§ 23 Absatz 2 Nr.1 WpPG) und dem Vermögensanlagengesetz (§ 20 Absatz 4 Nr. 1 VermAnlG) - der klagende Anleger aufgrund echter Beweislastumkehr keine Beweislast für die „Transaktionskausalität“ trägt.

Ungeklärt ist bislang, ob den klagenden Anleger eine sekundäre Darlegungslast in Bezug auf die Umstände trifft, die zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung geeignet sind.

Die Rechtsprechung wendet die sekundäre Darlegungslast als allgemeinen Grundsatz stets an, wenn ein Informationsgefälle zwischen den Parteien besteht und die Anwendung interessengerecht ist.

Fraglich ist, ob die Anwendung auch in Kapitalanlageverfahren geboten ist. Dafür führt ein Informationsdefizit bei dem Prozessgegner des Anlegers Anspruch, der Verwaltung als nicht beweisbelastete Partei über eine Aufklärungskontrolle und es ihm zumutbar sein, die Informationen in den Prozessbefugnissen.

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Insolvenzverwaltung 

Insolvenzrisiko der ungedeckten Schuldverschreibung


Schuldverschreibungen von Banken und Kreditinstituten, die nicht unter die für gedeckte Bankschuldverschreibungen speziellen Vorschriften fallen, wie z.B. für Sparbriefe und Sparkassenbriefe, sind sonstige oder auch ungedeckte Bankschuldverschreibungen. Es kann sich dabei um börslich und außerbörslich gehandelte Anleihen handeln.

Außerbörslich gehandelte Papiere - darunter fällt auch die Namensschuld-verschreibung – können mit einer Nachrangabrede versehen sein. Dieses bedeutet, dass der Anleihegläubiger im Falle der Insolvenz des Emittenten im Rang nach den anderen Gläubigern bei der Befriedigung seiner Ansprüche steht.

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Haftung bei Immobilienkauf

Haftung der Bank bei Kauf einer überteuerten finanzierten Immobilie


Die Frage, inwieweit die Bank vor Abschluss des Darlehensvertrags auf eine ihr bekannte Überteuerung der finanzierten Immobilie hinweisen muss, beschäftigt die Gerichte seit Aufkommen der Schrottimmobilien-Fälle in erheblichem Umfang. Bei fehlgeschlagenen Immobilienfinanzierungen halten sich die Erwerber regelmäßig an die solventen Banken, um ihren Schaden zu liquidieren. Denn die anderen Beteiligten des Investitionskonzepts (z.B. Bauträger, Fondsgesellschaft, Anlagevermittler) sind häufig insolvent und unbekannt verzogen.

Die Bank hat Aufklärungspflichten, deren Verletzung eine Haftung (nach §§ 280 Absatz 1, 241 Absatz 2 BGB) begründen kann.

Insoweit ist auf Seiten des Erwerbers zu berücksichtigen, dass der Immobilienmarkt sehr intransparent ist. Daten über Immobilien sind in der Regel private Daten, die häufig zeitverzögert und unvollständig herausgegeben werden. Der Erwerber hat ein schutzwürdiges Interesse an Informationen über die Immobilie. Daher haben mit der Annahme einer Aufklärungspflicht teilweise die finanzierenden Banken, die dem betroffenen Marktteilnehmer entstandenen Verluste zu tragen. In ökonomischer Hinsicht wurde dies bereits eingehend untersucht (z.B. Wagner in: Zimmermann, Störungen der Willensbildung bei Vertragsschluss, 2007, S. 76 ff).

Üblicherweise führen die Banken im Vorfeld der Finanzierung eine eigene Wertermittlung durch. Der Zweck einer solchen Wertermittlung besteht nicht in der Beratung des Erwerbers, sondern in der Ermittlung des Beleihungswerts der gestellten Sicherheiten. Wenn die Bank aber durch ihre Wertermittlung zu der gesicherten Erkenntnis einer sittenwidrigen Überteuerung gelangt, z.B. weil sie ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, muss sie darüber den Erwerber auch aufklären.

Denn in diesem Fall besteht ein Informationsgefälle, nach der Terminologie des BGH, also ein „konkreter Wissensvorsprung“ der Bank. Die Schwelle zur Sittenwidrigkeit ist überschritten, wenn der Kaufpreis annähernd das Doppelte des Wertes der Immobilie beträgt.

Gesteigerte Aufklärungspflichten bestehen bei einem Beratungsvertrag mit der Bank.

Unrichtige Angaben von Anlagevermittlern werden der Bank zugerechnet, wenn sie die Anbahnung des Darlehensvertrags betreffen.

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Widerruf bei Bankbürgschaft

 Möglichkeit des Widerrufs einer Bankbürgschaft durch EU-Verbraucherrecht


Heftig umstritten ist die Frage, ob ein Verbraucher seine Bürgschaftserklärung für ein Darlehen der Bank an einen Unternehmer widerrufen kann, wenn der Verbraucher wie üblich seine Erklärung in der Bank abgegeben hat (§ 312 b BGB). Denn die Verbraucherbürgschaft ist eine Finanzdienstleistung (§ 312 Absatz 2 Nr. 1 a) BGB) des Verbrauchers und nicht der Bank. Eine allgemeine Ausnahme des Widerrufsrechts bei Finanzdienstleistungen hat der deutsche Gesetzgeber nicht vollzogen. Literaturstimmen (zuletzt Maume in NJW 2016, 1041, 1043 mit weiteren Nachweisen) sehen daher zutreffend die Verbraucherbürgschaft von der europäischen Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU erfasst, die in ihrem Anwendungs-bereich Verbrauchern ein Widerrufsrecht zuerkennt.

Geschaffen wurde das Widerrufsrecht für Verträge über Kauf- und Dienstleistungen von Unternehmern an Verbrauchern. Der hier dargelegte umgekehrte Fall der Finanzdienstleistung eines Verbrauchers an einen Unternehmer hat der EU-Gesetzgeber jedoch in Artikel 3 Absatz 1 bedacht: „Diese Richtlinie gilt unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in ihren Bestimmungen festgelegt sind, für jegliche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden.“

In richtlinienkonformer Auslegung also genügt jeder Vertrag, der dem Verbraucher irgendeine Leistung abverlangt bzw. diesem einen Nachteil bringt, weil die Richtlinie Verträge mit „umgekehrter“ Leistungsrichtung generell erfasst.

Es bedarf daher einiger Verbiegungen der deutschen Rechtswissenschaft und Bankwirtschaft, um die Bürgschaft eines Verbrauchers nicht von der Richtlinie erfasst zu sehen. Ein Argument lautet, dass die Widerrufsvorgaben für die Bürgschaft dysfunktional sind, weil die isolierte Erfassung der Verbraucherbürgschaft bzw. des Schuldbeitritts durch den Verbraucher ohne jede Rücksicht auf die Art der Hauptschuld nicht passt. Zwar ließe sich der Fall der Rückforderung einer Geldleistung auf die Bürgenschuld nach Widerruf als Erstattung einer Zahlung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie begreifen.

 Allerdings kann man sich auch für eine Sachleistung verbürgen (vgl. BeckOGK-BGB/Madaus, Stand Juni 2016; § 765 Rn113). Hat sich der Verbraucher für die Schuld der Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache verbürgt und sodann eine der Hauptschuld entsprechende Sache geliefert, gibt es keine Zahlung an den Unternehmer, die unter Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie subsumiert werden könnte. Die Rücksendung von Waren ist hingegen nur durch den Verbraucher vorgesehen (Artikel 4 der Richtlinie). Sodass der Unternehmer die vom Bürgen geleistete Sache also trotz Widerrufs behalten dürfte.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass ein deutsches Gericht das Nichteingreifen eines Widerrufsrechts bei der hier vorgestellten Verbraucherbürgschaft nicht annehmen dürfte, ohne vorher den EuGH zum Anwendungsbereich der Richtlinie befragt zu haben (vgl. Art. 267 Absatz 3 AEUV).

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Wirecard-Pleite 

Wirecard-Pleite - Aktionäre, Sparer und App-Nutzer sind betrogen


Die Insolvenz von Wire-Card führt bei Aktionären fast zum Totalverlust. Aber auch Wirecard Privatkunden, die mit der App boon über Mastercard virtuelle Zahlungen abwickelten, könnten leer ausgehen, da die Einlagensicherung für dieses System nicht greift. Anders bei Kunden die die Direktbank boon.Planet nutzten. Sie können mit Entschädigungszahlungen rechnen. Die Einlagesicherung beträgt 100.000,- € nach Informationen des EdB Instituts.


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Baurecht

Reform im Werkvertragsrecht

Die Neuerungen des Werkvertragsrechts ab 1.1.2018 sind die größte Reform des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von 1900.

In den neuen §§ 631 ff. BGB wurden dabei insbesondere verschiedene Regelungen explizit für den Bau- bzw. Verbraucherbauvertrag aufgenommen. Aber auch der Architekten- und Bauträgervertrag ist gesetzlich neu geregelt worden. Bisher bestanden keine rechtlichen Anforderungen an den Inhalt einer Baube-schreibung. Entsprechend ungenau und sehr unterschiedlich waren die Angaben zum angebotenen Haus.

Baubeschreibung


Bei allen Verträgen, die ab dem 01.01.2018 abgeschlossen werden sind die Bauträger nun zu einer detaillierten Beschreibung des Bauvorhabens verpflichtet. Diese umfasst vor allem Art und Umfang der angebotenen Leistung, die Wahl der Materialien sowie Pläne mit Raum- und Flächenangaben. Außerdem müssen Angaben zur technischen Ausstattung, insbesondere zum Energie- und Schallschutzstandard gemacht werden.
Ferner sieht die Reform des Bauvertragsrechts eine Änderung der Mangelhaftung vor. Baut der Handwerker im Rahmen eines mit einem Kunden abgeschlossenen Vertrages mangelhafte Baumaterialien ein, kann dieser künftig dem Verkäufer des Materials auch dann wegen infolge der Mangelbeseitigung anfallenden Aus- und Wiedereinbaukosten in Anspruch nehmen, wenn der Verkäufer den Mangel am Baumaterial nicht verschuldet hat.

§ 445 a BGB n.F.:
(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Abs. 2 und 3 sowie § 475 Abs. 4 und 6 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.
Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme


Bislang bestanden bei verweigerter Abnahme insbesondere dann häufig Beweisschwierigkeiten über entstandene Beschädigungen oder Mängel an der Werkleistung für den Bauunternehmer, wenn der Besteller ohne Abnahme die Werkleistung in Benutzung nahm bzw. weiterverwendete. Konnte der Bauunternehmer eine Beeinträchtigung durch den Besteller nicht nachweisen – was häufig der Fall war – musste der Bauunternehmer wegen seiner Gefahrtragung bis zur Abnahme die Beeinträchtigungen grundsätzlich selbst beseitigen. Um diese Beweisprobleme für den Bauunternehmer zu verringern sieht § 650g BGB n.F. folgende Neuregelungen vor:
Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken. 2Die gemeinsame Zustandsfeststellung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben.

Widerrufsrecht des Verbrauchers


Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht des Bauvertrages innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Wider-rufbelehrung zusteht(§ 650 l BGB n.F.)

Dieses sind nur einige wenige Beispiele der zahlreichen Neuregelungen.

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Revolution im Bauvertragsrecht

Baurecht - Revolution im Bauvertragsrecht


Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt.v. 22. Februar 2018)

Bislang galt im Schadensrecht uneingeschränkt der Grundsatz, fiktiv abrechnen zu dürfen. Ist beispielsweise Ihr Kfz durch einen fremdverschuldeten Verkehrsunfall beschädigt worden, so haben Sie Anspruch auf Zahlung der Nettoreparaturkosten auch dann, wenn Sie die Reparatur nicht durchführen lassen.

Im Baurecht (und möglicherweise auch in allen anderen Rechtsgebieten, dazu wird sich der Bundesgerichtshof noch erklären) haben Sie keinen Anspruch mehr auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten.

Der Bundesgerichtshof hat dem Besteller bisher neben den tatsächlichen Kosten auch einen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zugebilligt. Denn bereits der Mangel des Werks selbst sei - unabhängig von dessen Beseitigung - der Schaden, und zwar in Höhe dieser Kosten (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 28. Juni 2007 - VII ZR 8/06, BauR 2007, 1567, 1568, juris Rn. 12 f. = NZBau 2007, 580; vom 10. März 2005 - VII ZR 321/03, BauR 2005, 1014, juris Rn. 11 = NZBau 2005, 390; vom 10. April 2003 - VII ZR 251/02, BauR 2003, 1211, 1212, juris Rn. 13 = NZBau 2003, 375 und vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 84 f., juris Rn. 6).

Hieran hält der Bundesgerichtshof jedenfalls für die ab dem 01.01.2002 geschlossenen Werkverträge nicht mehr fest (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 -VII ZR 46/17-, Rn31 nach juris).

Mithin hat der Besteller jetzt nur die Möglichkeit, den Schaden nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen in der Weise zu bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk bearbeiteten Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert (z.B. vertikalen Rohrleitung mit Mangel) ermittelt (vgl. BGH aaO, Rn27 nach juris).

Das kann massive Auswirkungen haben und Ihren Anspruch auf einen Bruchteil verkürzen. Haben Sie beispielsweise einen Anspruch auf Austausch Ihrer Wasserrohrleitungen wegen unsachgemäßer Beschichtung, so konnten Sie früher ohne zu reparieren die kompletten Kosten der nicht durchgeführten Schadensbeseitigung geltend machen, insb. für die Fliesenleger-, Zimmerer- und Klempnerarbeiten. Bei einem Einfamilienhaus können sich diese Kosten schnell auf über 50.000,00 € aufsummieren. Nunmehr können Sie bestenfalls nur den Materialwert der Rohre (im Beispiel ca. 5.000,00 €) erstattet verlangen.

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Erbrecht

Enterbter Ehegatte

Erbrecht - Enterbter Ehegatte – Was ist zu tun?

Bevor Strategien für den enterbten Ehegatten erläutert werden können, lohnt sich ein Blick auf das Ehegattenerbrecht.

Ehegattenerbrecht

Der Gesetzgeber billigt dem überlebenden Ehegatten eine Erbquote zu, die der Höhe nach von der Anzahl der vorhandenen Verwandten abhängt. Darüber hinaus hat der Güterstand in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben Einfluss auf die Höhe der Erbquote.

Güterstand

Im Normalfall - wenn keine andere notarielle Regelung getroffen wurde - haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der sog. Zugewinngemeinschaft gelebt. In diesem Fall beträgt die Erbquote gegenüber Abkömmlingen (d.h. Kindern) 1⁄4 am Nachlass. Bei Verwandten der zweiten Ordnung 1/2. (§ 1931 Abs. 1 BGB). Erst wenn weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern des Erblassers vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft (§1931 Abs. 2 BGB).

Ein Viertel Zugewinnausgleich

Zur Erbquote kann eine güterrechtliche Quote (je nach Güterstand) hinzukommen. In diesem Fall erhält der überlebende Ehegatte zu seiner erbrechtlichen Quote noch ein weiteres Viertel aus der Erbschaft: die güterrechtliche Quote (§ 1371 Abs. 1 BGB). Der Sinn dieses zusätzlichen pauschalen Erbanteils ist folgender: Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht während der Ehe praktisch Gütertrennung.

Im Falle einer Scheidung der Ehe könnte jedoch derjenige Ehegatte, der in der Ehe den geringeren Zugewinn am Vermögen erzielt hat, von dem anderen Ehegatten einen Ausgleich und zwar in Höhe der Hälfte seines Zuwachses verlangen. Für die Auflösung einer Ehe durch den Tod eines Ehegatten wollte der Gesetzgeber jedoch die mit der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs verbundenen Schwierigkeiten und familiären Auseinandersetzungen vermeiden.

Er hat deshalb dem überlebenden Ehegatten ein zusätzliches Viertel der Erbschaft zugesprochen. Damit wird der Zugewinnausgleich pauschal abgegolten, ohne dass es darauf ankommt, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe ein Zugewinn in der Ehe erzielt worden ist. Dieses bedeutet, dass der überlebende Ehegatte z.B. neben den Kindern die Hälfte (ein Viertel plus ein Viertel) am Nachlass erhält.

Enterbung - Pflichtteil

Was passiert wenn der überlebende Ehegatte durch Testament des Erblassers (verstorbenen Ehegatten) übergangen wurde?Er kann seinen Pflichtteilsanspruch gem. § 1931 Abs. 1 BGB geltend machen. Dieser beläuft sich (gegenüber Kindern) auf 1/8 am Nachlass. Zusätzlich kann die Witwe oder der Witwer den Zugewinnausgleichsanspruch gem. § 1371 Abs. 2 BGB einfordern und zwar in voller Höhe (1/4). Der überlebende Ehegatte ist nicht durch die pauschale Beschränkung der güterrechtlichen Quote von einem Viertel beschränkt. Die Ausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten ist eine Nachlassverbind - lichkeit. Sie ist also vor der Berechnung des Pflichtteils vom Nachlass abzusetzen. Bei einem größeren Wertzuwachs des Erblassers an seinem Vermögen während der Ehe im Verhältnis zum Wertzuwachs des überlebenden Ehegatten kann dieses finanziell sehr interessant sein.

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Pflichtteilsrecht

Erbrecht - Pflichtteilsrecht

In Deutschland gibt es – im Gegensatz zu anderen Ländern - ein Pflichtteilsrecht für einen kleinen Kreis von Personen, die immer einen gewissen Anteil am Nachlass erhalten. Dieses gilt auch dann, wenn der Erblasser eine andere Regelung getroffen hat (§§ 2303 ff BGB).

Frist und Auskunftsanspruch

Ausnahmen: formgültiger Pflichtteilsverzicht oder der Pflichtteilsberechtigte hat dem Erblasser z.B. nach dem Leben getrachtet.
Der Pflichtteil muss gegenüber den Erben innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden. Dafür steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsrecht gegenüber dem Erben über die Höhe des Nachlasses zu.

Personenkreis

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist vom Gesetz stark eingegrenzt. Pflichtteilsberechtigt sind nur der Ehegatte und die Abkömmlinge (Kinder) des Erblassers. Für den Fall, dass der Erblasser keine Kinder hat, sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt

Höhe

Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es ist also zunächst festzustellen, zu welcher Quote der Pflichtteilsberechtigte ohne den Erbausschluss erbberechtigt wäre. Dieses richtet sich nach den § 1924 ff. BGB. Zunächst ist der Kreis der Berechtigten zu bestimmen. Dabei sind auch solche Personen mitzuzählen, die ausgeschlagen haben oder als Erben wegen Erbunwürdigkeit ausfallen. Diese Umstände kommen nur den Erben und nicht den Pflichtteilsberechtigten zu Gute (§ 2310 Satz 1 BGB). Nicht mitgezählt werden dagegen Personen, die einen Erbverzicht abgegeben haben, da sie dafür meist eine Zahlung erhalten haben, die den Nachlass und damit den Pflichtteilsanspruch verringert.

Beispiel

Haben Eheleute mit zwei gemeinsamen Kindern ein gemeinsames Testament (sog. Berliner Testament) errichtet, in welchem sie sich wechselseitig als alleinige Erben einsetzen und die beiden gemeinsamen Kinder - nach dem testierten Willen - erst nach dem Tod des Längerlebenden erben sollen, würden die Kinder, wenn sie vorher ihren Pflichtteil geltend machen nicht ein Viertel, sondern lediglich ein Achtel vom Nachlass erhalten. Begründung:
Hätten die Eheleute kein Testament errichtet, würde der Ehegatte 1⁄2 und die Kinder jeweils 1⁄4 erben( beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft).

Wer eine Erbschaft übernommen,
Hat für die Schulden aufzukommen,
Denn nicht umsonst ist der Genuss.

Kein Leugnen gilt, kein Widerstreben,
Wir müssen sterben, weil wir leben.
So lautet der Gerichtsbeschluss


~ Wilhelm Busch (1832 – 1908)

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Steuerliche Freibeträge 

Erbrecht - Steurliche Freibeträge (§ 16 ErbStG)
„Wer in einem Testament nicht bedacht worden ist, findet Trost in dem Gedanken, dass der Verstorbene ihm vermutlich die Erbschaftsteuer ersparen wollte.“
(Peter Ustinov)

Der Staat kassiert bei einem Erbfall kräftig mit. Ein beliebtes politisches Thema ist – besonders im Wahlkampf-, die Anhebung der Steuersätze. Die derzeitigen Freibeträge, auf die keine Steuern zu entrichten sind, ergeben sich aus nachfolgender Tabelle.


Persönlicher Freibetrag
Erwerbe der Steuerklasse I

Ehegatte
500 000,- €

Kinder (Stief-, Adoptivkinder), Enkel treten ein bei Vorversterben der Kinder
400 000,- €

Enkel bei noch lebendem Elternteil, der die Verwandtschaft zum Großelternteil vermittelt
200 000,- €

4 Monate zum Ende des Kalendermonats
100 000,- €

Eltern und Großeltern bei Schenkungen ihrer Abkömmlinge, Geschwister, Nichten, Neffen, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten
20 000,- €

andere Personen
20 000,- €

Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) § 16 Abs. 1- Freibeträge

  1. 1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
  2. 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
  3. 3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
  4. 4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
  5. 5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
  6. 6. (weggefallen)
  7. 7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

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Familienrecht

Scheidung

Einvernehmliche Scheidung

Der Wunsch nach der einvernehmlichen Scheidung bleibt oft unerfüllt. Denn meist sind die Verletzungen so schmerzlich, dass Konflikte nur über Anwälte geklärt werden können. Dennoch gibt es die einvernehmliche Scheidung. Zu regelnde Sachverhalte, werden untereinander – außergerichtlich - geklärt.

Trennung von einem Jahr

Gemäß § 1566 BGB kann eine Ehe, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen bzw. ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere zustimmt, nach einem Trennungszeitraum von einem Jahr geschieden werden. Der Ablauf des Trennungsjahres wird vermutete, wenn beide Ehegatten dieses bestätigen.

Ein Anwalt

Einvernehmliche Scheidungen werden meist mit einem Anwalt /einer Anwältin durchgeführt. Der nicht anwaltlich vertretene Teil bestätigt lediglich den Scheidungsantrag.

Online- mit Beratung

Das Scheidungsverfahren wird online vorbereitet und begleitet. Die Beratung kann vorher oder zum Termin erfolgen.

Streitige Scheidung

Die streitige Scheidung mit Scheidungs- folgeverfahren kann sich bis zu drei Jahren hinziehen. Nach § 1566 Abs.2 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Härtescheidung auf Seiten des Antragstellers / der Antragstellerin

Eine Ehe kann aber auch früher geschieden werden, wenn der antragstellende Ehegatte vorträgt, dass eine besondere unzumutbare Härte vorliegt § 1565 Abs. 2. Die unzumutbare Härte muss sich auf das Eheband des „Weiter-miteinander- verheiratet-sein“ beziehen. Der Ehebruch allein würde nicht ausreichen. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. Gewalt in der Ehe und Trunksucht oder dauerndes Aussperren aus der Wohnung wird meist als Härtegrund anerkannt und können das sofortige Scheidungsbegehren rechtfertigen.

Härtescheidung auf Seiten des Antragsgegners / der Antragsgegnerin

Eine Härte auf der Seite des nicht antragstellenden Ehegatten kann dazu führen, dass eine Trennungszeit von 5 Jahren erforderlich ist.
Eine Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist. Ein Härtegrund kann auch eine schwere Krankheit, eine Suizidgefahr des ablehnenden Ehepartners oder die Verschärfung einer wirtschaftlichen Notlage sein.

Es gibt sicher viele Gründe für die Scheidung, aber der Hauptgrund ist und bleibt die Hochzeit.
Jerry Lewis

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Annullierung der Ehe

Familienrecht - Annullierung der Ehe


Im Allgemeinen wird die Ehe durch das Gericht in Form des Scheidungsbeschlusses beendet. Daneben besteht die eher seltene Möglichkeit, die Ehe aufheben zu lassen.

Die sog. Annullierung stellt einen Ausnahmetatbestand dar und spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle. Dennoch ist die Annullierung nicht nur den Schönen und Reichen vorbehalten. Wenngleich die Normalsterblichen einen „Aufhebungsgrund“ vortragen und belegen müssen.

Prinzessin Caroline von Monaco heiratet mit 21 Jahren gegen alle Erwartungen und den Wil- len ihres Vaters 1978 den von der Presse als Playboy titulierten französischen Industriellen Philippe Junot. Zwei Jahre später ist die Beziehung mit dem 17 Jahre älteren Mann gescheitert, das Paar wird im Oktober 1980 geschieden. Diese, ihre erste Ehe, bleibt kinderlos und wird auf ihr Betreiben hin zehn Jahre später sogar von Papst Johannes Paul II. annulliert.

Fehlende Voraussetzungen für die Eheschließung

Nach § 1313 BGB kann eine Ehe auf Antrag aufgehoben werden, wenn die Voraus- setzungen für die Eheschließung nicht vorlagen. Dieses ist z.B. der Fall, wenn einer der Ehegatten nicht volljährig ist (und auch keine Genehmigung zur Eheschließung vorliegt), die Geschäftsfähigkeit nicht gegeben ist, sich einer der Ehegatten in Doppelehe befindet oder eine Ehe unter Verwandten in gerader Linie geschlossen werden soll.

Wenn einer dieser Tatbestände vorliegt, ist die Ehe ungültig und kann durch Richterbeschluss aufgehoben werden. Die Rechtsfolge der Eheaufhebung tritt erst mit Rechtskraft des Aufhebungsbe- schlusses ein (§ 1313 Abs. 3 BGB).

Aufhebungsgründe:

Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn z.B. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist und er bei Kenntnis der Sachlage die Ehe nicht eingegangen wäre. Eine Täuschung über Vermögensverhältnisse begründet allerdings keinen Aufhe- bungstatbestand. Ferner ist eine Eheaufhebung bei widerrechtlicher Drohung möglich und bei der Ehe- schließung zum Schein (sog. Scheinehe). Bei einer sogenannten Scheinehe wird die Ehe nur formal geschlossen. Beide Ehegatten sind sich darüber einig, dass keine Verpflichtungen begründet werden sollen. Daher liegt kein Anwendungsfall der Annullierung vor, wenn nur ein Ehegatte diese Absicht verfolgt z.B. Erlangung des Aufenthaltes.

Unterschiedliche Fristen je nach Grund

Der Antrag auf Aufhebung der Ehe, weil der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt, muss innerhalb eines Jahres gestellt werden.

Gleiches gilt für die Ehe, die durch eine arglistige Täuschungshandlung veranlasst wurde. Die Frist von einem Jahr beginnt mit der Aufdeckung des Irrtums oder der Täuschung sowie mit der Beendigung der Zwangssituation. Ist die Ehe durch widerrechtliche Drohung bestimmt worden, besteht eine 3–Jahres-Frist.

Arglistige Täuschung

Am häufigsten wird der Tatbestand der arglistigen Täuschung beschrieben. Nur eine Täuschung über bedeutsame Tatsachen (außer Vermögensverhältnisse) kann zur Annullierung führen. Der Täuschende muss den Vorsatz haben, den anderen durch die Täuschungshandlung zur Eheschließung zu veranlassen. Dieser Tatbestand kann auch vorliegen, wenn ein Ehegatte eine Mitteilung über eine wichtige Tatsache nicht vornimmt, weil er davon ausgehen muss, dass dann die Eheschließung nicht zustande kommt (RG 111,5; vgl. Rn 10). Eine Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich. Die Täuschungshandlung ist gemäß § 123 Abs. 1 BGB das Aufrechterhalten oder Hervorrufen eines Irrtums in der Absicht, den Getäuschten zur Eingehung der Ehe zu veranlassen.

Dazu gehört auch die Vorspiegelung falscher oder die Unterdrückung wahrer Tatsachen. Beispiele:

Das Täuschen über das Bestehen einer Schwangerschaft oder über die Person des Erzeugers; über Beruf; z.B. die Behauptung eines kaufmännischen Angestellten, er sei Familienrichter (AG Krefeld FamRZ 87,850) oder über berufliche Aktivitäten (FamRZ 95,1411) – bloßes Verschweigen genügt im Allgemeinen nicht; vielmehr muss dann im Einzelfall eine Obliegenheitsverpflichtung zur Mitteilung bestehen. Eine Obliegenheitsverpflichtung kann sich aus dem Einzelfall, aufgrund nachdrücklicher Frage oder aus den Umständen ergeben, wenn also der andere Ehegatte erkennbar Wert auf die Mitteilung bestimmter Verhältnisse legt. Ob eine Offenbarungspflicht auch ohne ausdrückliche Nachfrage besteht, hängt insbesondere davon ab, ob es sich um fortwirkende oder in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Umstände handelt.

Wird z.B. die Ehe wegen einer Schwangerschaft geschlossen so besteht eine Offenbarungspflicht über anderweitigen Geschlechtsverkehr während der Empfängniszeit auch ohne ausdrückliche Nachfrage (so entschieden: Karlsruhe NJWRR 00,737). Eine Offenbarungspflicht wird mit Rücksicht auf das Wesen der Ehe bei Unfähigkeit zum Geschlechtsverkehr ohne Weiteres anzunehmen sein (BGH FamRZ 58, 314;Stuttgart NJW 04, 2247: verschwiegene Sterilisation).

Mitteilungspflichtig sind Erbkrankheiten oder sonstige erhebliche Krankheiten. Dazugehört z.B. ein unheilbares ansteckendes Leiden wie Aids oder Tuberkulose. Eine Offenbarungspflicht besteht auch bei starker gleichgeschlechtlicher Veranla- gung (BGH NJW 58, 1290). Ungefragt muss auch eine frühere Ehe offenbart werden (FamRZ 65, 213), das Vorhandensein von vorehelichen minderjährigen Kindern (FamRZ 11, 564: während erster Ehe außerehelich gezeugtes Kind; Nürnberg FamRZ 77, 104), erhebliche Vorstrafen (NJW 02, 2112); voreheliche Ausübung der Prostitution, nicht aber die kurzzeitige Ausübung.

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Kraftfahrzeug bei Scheidung

Familienrecht – Kraftfahrzeug bei Trennung/ bzw. Scheidung
Zuordnung des Pkw´s

In der rechtlichen Praxis bei Trennung und Scheidung geht es meist um eine oder mehrere Personenkraftwagen und deren Zuordnung.
Häufig ist im Streit, wer sie zumindest vorrübergehend nutzen darf, endgültig zu Alleineigentum erhält oder wie sie bei Hausrat oder Zugewinn zu berücksichtigen sind.
Bei der Klärung der Frage, wer das Familienfahrzeug beanspruchen kann, kommt es auf zahlreiche Einzelumstände an.
Z.B. ist zu klären, wie das Kraftfahrzeug während der Ehe genutzt wurde.

Hausratszuordnung:
Es kann zunächst für die familiäre Mobilität gesorgt haben (z.B. wurden Lebensmittel für die Familie eingekauft oder die Kinder zum Kindergarten/ bzw. zur Schule gefahren). Das Fahrzeug kann auch dazu gedient haben, dass Familienmitglieder ihre Hobbys auszuüben konnten oder aber zum Arzt fahren konnten. Möglicherweise hat man mit dem Fahrzeug auch Angehörige, Freunde oder Nachbarn besucht. In diesen Fällen würde eine Zuordnung zum Hausrat erfolgen.

Zugewinn:Das Fahrzeug kann aber auch überwiegend für berufliche Mobilität eingesetzt worden sein, z.B. wenn ein Ehegatte mit dem Fahrzeug zum Arbeitsplatz gefahren ist, wo es während der gesamten Arbeitszeit dort auf dem Parkplatz gestanden hat. In diesem Fall würde viel für die Berücksichtigung beim Zugewinnausgleich sprechen.
Einfach ist die Einordnung, wenn das Fahrzeug selbst Arbeitsmittel war (Kraftfahrer, Fahrlehrer, Taxi, Handelsvertreter).

Anzahl der Fahrzeuge:
Eine Rolle spielt auch, wie viele Fahrzeuge in der Familie vorhanden waren:

  • nur ein Fahrzeug: in der Regel Hausratsgegenstand
  • jeder Ehegatte hatte ein eigenes Fahrzeug: kein Hausratsgegenstand, aber Ausnahmefall nach Einzelfallumständen denkbar
  • Erst- und Zweitfahrzeug, wenn Zweitfahrzeug familiären Zwecken diente, ist dieses ein Hausratsgegenstand.
Fazit:

Bei der Zuordnung kommt es immer auf die individuelle Betrachtung des Einzelfalles an. Zuordnungskriterien:

Welcher Ehegatte hat das Fahrzeug ausgesucht? Wer hat es vom Händler abgeholt?
Hat ein Ehegatte es allein gekauft oder ausschließlich gefahren? etc.
Ist das Fahrzeug einem Ehegatten zuzuordnen, steht es in seinem Endvermögen und ist somit Gegenstand des Zugewinnausgleiches.


Nichts anderes gilt im Fall des gemeinschaftlichen Eigentums.
Es würde dann aber je nach Quote bei beiden Ehegatten in den Zugewinn einfließen.

Übertragung des sogenannten Schadensfreiheitsrabattes

Streitpunkt ist mitunter auch die Übertragung des Schadenverlaufs (Stichwort: Schadenfreiheitsrabatt). Eine interessante Entscheidung dazu ist in unserem Gerichtsbezirk ergangen (LG Flensburg FamRZ 2007, 146).

Die Voraussetzungen bzw. Fallgruppen, bei denen ein Schadensverlauf von einem neuen Versicherer übernommen werden kann, regelt I.6.1. AKB:

  • Wechsel des Fahrzeugs
  • Wechsel der Person
  • Wechsel des Versicherers.

Für die Übertragung eines Schadensverlaufs müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, i.d.R. folgende:

  • das Fahrzeug muss von der übernehmenden Person überwiegend in einem bestimmten, anzugebenden Zeitraum gefahren worden sein;
  • die abgebende Person sollte zu folgendem Personenkreis gehören: Ehegatte, Lebenspartner, in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind oder Arbeitgeber;
  • die angegebene Person muss der Übertragung zustimmen.
Einwilligung des Haftpflichtversicherers Tarifbestimmungen unter I. AKB.

Der Schadenverlauf ist als persönliches Wagnismerkmal nach §§ 399 Alt. 1, 413 BGB grundsätzlich unübertragbar, was den Versicherer als potenziellen Schadenersatzschuldner schützt.

Die Übertragung unterliegt daher zunächst allein seiner Disposition, womit eine Übertragung auch seiner Einwilligung bedarf. Es sind daher immer zwei Erklärungen erforderlich, nämlich die der übertragenden Person und des Versicherers.

Der Übernehmende kann durch die Übertragung des Schadensverlaufs niemals besser stehen, als er sich bei anfänglich eigenem Schadensverlauf hätte stehen können. Er kann nur so viele schadenfreie Jahre übernehmen, wie er selbst als potentieller Versicherungsnehmer hätte erwerben können.

Anrechnung des Dienstwagens bei der Unterhaltsberechnung

Der Dienstwagenvorteil ist oft Streitpunkt bei Unterhaltsberechnungen. Gerichte wenden folgende Bewertungsmaßstäbe an:

  • Steuerlich 1%-Regel
  • Zusätzliche pauschale Korrektur
  • ADAC-Tabelle

Hier entscheiden die Gerichte unterschiedlich, interessant ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des OLG Hamm 2015, NZFam 2015, 970.

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Versorgungsausgleich

Familienrecht - Versorgungsausgleich mit Kindererziehungszeiten


Neben der Scheidung regelt das Familiengericht auch den Versorgungsausgleich. Dabei geht es um die gesetzlichen und privaten Anwartschaftsrechte, d.h. um den Ausgleich des Versorgungssystems bei Einritt in den Ruhestand wie Rente und Pension. Alle während der Ehezeit erworbenen Vorsorgeansprüche werden als eine gemeinschaftliche Lebensleistung beider Ehepartner betrachtet, so dass nach der Scheidung jedem Ehegatten die Anwartschaften zur Altersvorsorge je zur Hälfte zugerechnet werden.

Wer Kinder erzieht, nimmt dabei eventuell wirtschaftliche Einbußen in Kauf. Um die Nachteile auszugleichen führte der Gesetzgeber für Mütter und Väter ein Rentenversicherungsleistungsverbesserungsgesetz zur Neubewertung der Kindererziehungszeiten ein, dass ab dem 01.07.2014 in Kraft getreten ist. Dieses bedeutet, dass Kindererziehungszeiten in die Rentenbewertung einfließen.

Diese Entgeltpunkte werden ebenfalls durch den Versorgungsausgleich geteilt, denn auch die Erziehungszeiten werden als gemeinschaftliche Leistung beider Ehepartner betrachtet. Dadurch können sich auch mitunter Änderungen für schon Geschiedene mit abgeschlossenen Versorgungsausgleichsverfahren rückwirkend ergeben.

Für Mütter und Väter deren Kinder vor 1992 geboren sind können maximal 2 Erziehungsjahre, d.h. 2 Entgeltpunkte angerechnet werden. Ein Entgeltpunkt entspricht dabei je 28,14 € (West) bzw. 25,74 € (Ost) monatlich. Für Kinder die nach 1992 geboren sind können sogar 3 Erziehungsjahre mit 3 Entgeltpunkten angerechnet werden.

Auf Antrag kann der Versorgungsausgleich komplett neu aufgerollt und neu berechnet werden.

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Wechselmodell

Familienrecht - Wechselmodell


Das Wechselmodell ist die Zukunft. Der Gesetzgeber hat die rechtlichen Grundlagen noch nicht angepasst. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Wechselmodell ist stark im Fluss – demnächst soll ein Vorschlag zu einer Regelung aus der Politik erfolgen.
Für die bisherige gesetzliche Regelung ist die Hausfrauenehe das Leitbild §1360 Abs. 2 BGB und §1606 Abs. 2 Satz 3 BGB.


Seinerzeit ist man bei der Normierung davon ausgegangen, dass ein Elternteil die Kinder betreut und der andere Part erwerbstätig ist und damit den Unterhalt für die Familie aufbringt.


Dieses gilt allerdings heutzutage in der Realität nicht mehr. Viel mehr arbeiten die Eheleute beide.
Insbesondere nach der Trennung besteht daher oftmals der Wunsch, dass beide die Kinder angemessen betreuuen.
Die Tendenz geht vom erweiterten Umgangsrecht bis hin zum Wechselmodell.

Folgende Betreuungsmodelle sind denkbar:

  • Residenzmodell
  • Erweiterter Umgang
  • Wechselmodell
  • Nestmodell

Beim Wechselmodell betreuen die Eltern das Kind beziehungsweise die Kinder wechselseitig und das Kind ist on Tour im Gegensatz zum Nestmodell, welches dem Kind die komfortable Situation einräumt, in der bisherigen Wohnung zu bleiben und die Eltern wechselseitig das Kind in dieser Wohnung besuchen.


Dieses setzt enorme finanzielle Mittel voraus, da drei Wohnungen (Kind Wohnung und jeweils eine Wohnung für das jeweilige Elternteil) benötigt werden. Welches die Eltern als Betreuungsmodell für sich wählen wollen, wird meist intern vereinbart.
Das Gericht hat nur eingeschränkte Möglichkeiten das Wechselmodell anzuordnen und zwar nur dann, wenn das Kindeswohl durch eine andere Betreuung gefährdet wäre.


Voraussetzung der Ausübung des Wechselmodells ist, dass die Eltern zur sachlichen Kommunikation über Kindesbelange in der Lage sind (OLG Bremen, FamRz 2018, 1908).
Eine Umgangsrechtsanordnung des Gerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren ist nicht anfechtbar (BGH FamRZ 2017, 532 ff, Tz 22).


Derzeit wird vom Familienministerium eine Studie („Kindeswohl und Umgangsrecht“) erarbeitet. Das Ergebnis der Studie wird Mitte bis Ende 2019 erwartet.

Unterhalt im Wechselmodell

Der Bundesgerichtshof geht zunächst davon aus, dass das Wechselmodell am grundsätzlichen Anspruchs des Kindes auf Zahlung von Unterhalt in Form einer monatlichen Rente nichts ändert (vgl. BGH FamRZ 2017, 437 ff., Tz 20, der Entscheidung) – weder wird diese Pflicht durch eine von beiden Elternteilen zu leistende Pflege und Erziehung ersetzt, noch wird der Unterhalt alleine durch Natural-Leistungen erbracht.
Die angemessene und vom Gesetzgeber entsprechende Beteiligung beider Elternteile an den finanziellen Lasten der Kindesversorgung soll über den Unterhaltsanspruch des Kindes, nicht etwa über einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch erreicht werden.
Der Bundesgerichtshof setzt die wechselseitige Unterhaltsverpflichtung durch folgende Prüfungsstufen fest:

  1. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Wechselmodell vorliegt. Dieses wird nur bejaht, wenn annähernd die Hälfte der Versorgung und Erziehungsaufgaben von jedem Elternteil übernommen wird.
  2. Das Kind ist im Verfahren über den festzulegenden Unterhalt ordnungsgemäß zu vertreten.
    In der Regel wird dies im laufenden Wechselmodell über die zugewiesene Vertretung im Rahmen des §1628 BGB erreicht.
  3. Wie hoch ist der zu deckende Bedarf des Kindes?
    Der zu Grunde zu legende Unterhaltsbedarf umfasst den nach der Düsseldorfer Tabelle zu bemessenen Regelbedarf und – neben sonstigen mehr Bedarfspositionen – auch die Kosten des Wechselmodells als regelmäßigen Bedarf (Vgl. BGH FamRZ 2017,437ff, Tz 23ff, FamRZ 2006, 105 10ff, Tz. 17; FamRZ 2015, 236ff, Tz 18). Zum Mehrbedarf des Wechselmodells gehört in der Regel der konkrete Mehrbedarf für Wohn- und Transportkosten des Kindes.
    Wenn der Bedarf des Kindes ermittelt ist, werden die Haftungsquoten der Eltern entsprechend ihrer Einkünfte festgelegt.

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Fragen bei Scheidung

Familienrecht - Häufige Fragen bei Trennung/Scheidung
Wie genau läuft ein Scheidungsverfahren ab?

In der Regel reicht einer der Partner einen Scheidungsantrag über einen Anwalt/ eine Anwältin ein. Dem Scheidungsantrag ist die Heiratsurkunde beigefügt.

Der Scheidungsantrag wird dem Ehegatten, der ihn nicht gestellt hat – zur Überprüfung der formellen Daten- vom Gericht zugestellt. Da es das Schuldprinzip nicht mehr gibt, interessieren die Gründe der Zerrüttung der Ehe das Gericht nicht.

Das Gericht versendet die Fragebögen zur Klärung der Rentenanwartschaften, die von den Ehegatten jeweils während der Ehe erworben wurden. Die Bögen werden (meist) von den Anwälten ausgefüllt und an das Gericht zurückgesandt. Die Ehegatten erhalten eine Ladung zum Scheidungstermin.

Ist die Scheidung von beiden Ehegatten gewollt, also einvernehmlich, dauert der Scheidungstermin nicht länger als 10 Minuten. Es wird meist im Termin über den Rentenausgleich entschieden. Am Ende des Termins verkündet der Richter den Scheidungsbeschluss. Dieser wird den Parteien später schriftlich zugestellt. Wenn zwei Rechtsanwälte anwesend sind, kann ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden, d.h. Sie sind dann bereits im Termin rechtskräftig geschieden.

Folgeanträge (wie z.B. Antrag auf nachehelichen Unterhalt) werden nur entschieden, wenn diese vor dem Scheidungstermin rechtzeitig über einen Anwalt eingereicht wurden.

Wie hoch sind die Scheidungskosten?

Es entstehen zwei Kostenpositionen: die Gerichtskosten und die Anwaltskosten.

Die Höhe errechnet sich aus dem Streitwert auch Verfahrenswert genannt. Dabei wird im Wesentlichen auf das Nettoeinkommen der Eheleute während der letzten drei Monate abgestellt.

Ferner spielt vorhandenes Vermögen eine Rolle und die zu addierenden Streitwerte der möglichen Folgeanträge. Bei geringem Einkommen wird geprüft, ob Verfahrens-kostenhilfe beantragt werden kann.

Senden Sie uns Ihr und das Nettoeinkommen Ihres Ehegatten zu damit ein erster Anhaltswert für Sie – gern auch telefonisch – errechnet werden kann.

Warum benötige ich rechtliche Unterstützung?

Unser Büro ist auf Scheidungsrecht spezialisiert und kann Sie daher gut über Ihre Ansprüche informieren. Bei bereits vorliegender Trennung werden Sie unverbindlich über alle Umstände im Rahmen einer Scheidung für eine Pauschale von 60,- € plus MwSt informiert. Dazu gehören auch die zu erwartenden Scheidungskosten und Möglichkeiten, diese so gering wie möglich zu halten.

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Gemeinsames Sorgerecht

Familienrecht - Gemeinsames Sorgerecht

Neues Recht für Väter bietet einen einfachen Weg zum gemeinsamen Sorgerecht.

§ 1626 a Abs. 2 BGB

Nach Einführung des neuen § 1626 a Abs. 2 BGB haben viele (mit der Kindesmutter nicht verheiratete) Kindesväter diese Chance zum gemeinsamen Sorgerecht genutzt. Im Gesetzestext heißt es dazu:

Das Familiengericht überträgt auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Aus der Formulierung wird deutlich, dass das Leitbild auch nicht verheirateter Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder sein soll und grundsätzlich am besten den Bedürfnissen des Kindes nach einer Beziehung zu beiden Eltern entspricht um ihm zu verdeutlichen, dass beide die Verantwortung tragen.

Das Leitbild begründet den erleichterten Zugang zur gemeinsamen elterlichen Sorge, durch den niedrigen Prüfungsmaßstab. Im kontroversen Einzelfall ist ausschließlich das Kindeswohl entscheidend.

Der Vater hat die Wahl, eine Einigung mit der Mutter unter Mitwirkung des Jugendamtes zu versuchen oder sogleich das Familiengericht anzurufen.

Gemeinsame Sorge ist die Regel

Die gemeinsame elterliche Sorge soll schon dann übertragen werden, wenn diese dem Kindeswohl nicht widerspricht. Damit haben sich die Voraussetzungen deutlich verbessert!
Dieser Prüfungsmaßstab soll sicherstellen, dass die Belange des Kindes hinreichend Berücksichtigung finden und zusätzlich die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden (BVerG FamRZ 10, 1403 Tz 75).

Prüfungsmaßstab gleicht § 1671 BGB

Der ersten Grundsatzentscheidung des BGH v. 15.06.2016 – XII ZB 519/15 lag folgender Fall zugrunde: Die Eltern der 2009 geborenen Tochter waren nicht miteinander verheiratet, hatten aber bis 2012 zusammengelebt. Sie hatten einen weiteren gemeinsamen 15 jährigen Sohn, der beim Vater lebte. Für ihn übten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht aus. Für die Tochter hatten sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung nicht abge- geben. Der Vater beantragte das Mitsorgerecht. Das Amtsgericht hörte die Eltern, den bestellten Verfahrensbeistand sowie das Jugendamt an und wies den Antrag des Vaters dann zurück. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hob diesen Be- schluss auf und übertrug den Eltern im schriftlichen Verfahren die gemeinsame elterliche Sorge, ohne die Beteiligten persönlich anzuhören. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Mutter führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Neu war die Entscheidung des BGH weil ein Prüfungsmaßstab festgelegt wurde:

Die Frage, ob das gemeinsame Sorgerecht zu übertragen ist, richtet sich nach denselben Kriterien, die auch bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern in der Trennung für die Frage anzuwenden sind, ob die gemeinsame Sorge aufgehoben werden soll. Dieses war umstritten. Zwar sei die Situation im Rahmen der Entscheidung gem. § 1671 Abs. 1 BGB insofern meistens eine andere, weil der Trennung stets ein Zusammenleben vorausgegangen sei, räumt der BGH ein.

Das betreffe jedoch nur die Umstände, die in die Abwägung für die Entscheidung einzubeziehen seien; der Maßstab für die sog. negative Kindeswohlprüfung in § 1626 a Abs. 2 BGB (= dem Kindeswohl nicht wider- spricht) sei derselbe wie für die Frage in § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, ob das gemeinsame Sorgerecht aufgehoben werden muss (= dem Wohl des Kindes am besten entspricht).

Kindeswohlprinzip

Die Vorschrift des § 1626 a BGB sei Ausdruck des Kindeswohlprinzips und gehe von der Vorstellung aus, dass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht.

Bei tiefgreifender Konfliktsituation – Anhörung des Kindes erforderlich

Das OLG war in der Beschwerdeinstanz vom vereinfachten Verfahren gem. § 155 a FamFG ausgegangen, obwohl die Mutter, der Verfahrensbeistand und das Jugend- amt in der ersten Instanz zu einer zwischen den Eltern bestehenden tiefgreifenden Konfliktsituation vorgetragen hatten. Hier hätte weiter geprüft und das Kind angehört werden müssen. Verfahrensrechtlich bedeutet das, dass das OLG fälschlicherweise keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen durchgeführt, sondern im schriftlichen Verfahren entschieden hatte.

Aus diesem Grund verwies der Bundesgerichtshof die Angelegenheit zurück. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Kind in einem Alter sei, in dem es mit dem Begriff der gemeinsamen elterlichen Sorge etwas anfangen könne oder nicht. Vielmehr habe die Kindesanhörung den Zweck, dass das Kind seine persönlichen Be- ziehungen zu den Eltern erkennbar werden lassen kann ggf. durch Schaffung einer altersgerechten Spielsituation. Bei unter Dreijährigen könne von einer Anhörung abgesehen werden.

Bewertung von Kommunikationsstörung

Materiell-rechtlich ging es im oben dargestellten Fall um die Frage, ob ein bestehen- der nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt bewirkt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde. Nicht jeder Konflikt und auch nicht die Verweigerungshaltung eines Elternteils sind per se geeignet, die gemeinsame Sorge auszuschließen. Meinungsverschiedenheiten in Einzelfragen sind – jedenfalls zunächst – über § 1628 BGB zu lösen. Dieses bedeutet, dass einzelne Entscheidungen über das Gericht in Form der Zustimmungsersetzung getroffen werden können.

Allerdings setze die gemeinsame elterliche Sorge ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus.

Liegt hingegen eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene vor, stellt sich weiter die Frage, ob dadurch eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten wäre, was sich im Einzelfall schon aus der Nachhaltigkeit und aus der Schwere des Elternkonflikts ergeben könne. Dabei genügt die begründete Besorgnis. Eine Belastung des Kindes muss entgegen der Auffassung einiger Oberlandesgerichte nicht bereits eingetreten und feststellbar sein. Eines von zahlreichen Beispielen für einen Elternkonflikt, der die gemeinsame Sorge ausschließt, behandelt auch die Entscheidung des OLG Hamm vom 24.05.2016 – 3 UF 139/15.

In Einzelfällen bleibt es bei der alleinigen Sorge der Kindesmutter

Die fortbestehende Alleinsorge der Kindesmutter ist jedoch zum Kindeswohl in den Fällen vorzuziehen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge prognostisch praktisch nicht funktionieren würde, weil trotz der entsprechenden Verpflichtungen tatsächlich keine Konsensmöglichkeit besteht, insbesondere bei gravierenden Kommu- nikationsdefiziten, bzw. wenn mit erheblicher Gewissheit zu erwarten ist, dass zwischen den Eltern auch zukünftig in den Kindesangelegenheiten keine Kooperation stattfindet, voraussichtlich auch mit professioneller Hilfe keine Aussicht auf Besserung besteht und sich dieser Umstand erheblich belastend auf das Kind auswirken würde. In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall ist davon ausgegangen worden, dass auch schon eine Phase des „Erprobens“ der gemeinsamen Elternverantwortung dem Kindeswohl schadet.

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gewerblicher Rechtschutz

Urheberrecht eines Makaken?

gewerblicher Rechtsschutz - Urheberrecht eines Makaken?

Urheberrechtsstreit in den USA

Tierschutzorganisation Peta klagte für Affenweibchen wegen Urheberrechtsverletzung

Das ging am 18.07.2017 durch die Presse (vgl. Flensburger Tageblatt S.20).

In San Francisco gab es eine der skurrilsten Urheberrechtsstreitigkeiten der vergangenen Jahre. Der Brite David Slater veröffentlichte 2011 ein Foto (Selfie), welches ein Makaken- Weibchen namens Naruto mit der Kamera des Naturfotografen von sich selbst gemacht hatte.

Das fotogene, freundliche Lächeln begeisterte Tierliebhaber weltweit und machte Slater über Nacht glücklich und berühmt. Der sich anschließende Rechtsstreit führte allerdings, wie sich jetzt herausstellte, zu seinem finanziellen Bankrott.

Slater hatte in Indonesien die in freier Wildbahn lebende Äffin mit ihren Artgenossen einige Zeit lang begleitet und ihr Zutrauen gewonnen. Er animierte den Primaten mit seiner Kamera, das Foto auszulösen, so dass er nicht nur ein fröhliches Foto, sondern auch die passende Geschichte des intelligenten Makaken- Weibchens präsentierten konnte.

Wikimedia Commons veröffentlichte das Bild im Online-Lexikon Wikipedia. Der Fotograf vertrat die Auffassung, dass er Rechtsinhaber des Bildes sei und reichte Klage gegen die vermeintliche Urheberrechtsverletzung ein.

Nun haben die Gerichte die Frage zu klären, ob David Slater an einem Selfie eines Affen Rechte anmelden kann.

Die Urheberrechtsbehörde US Copyright Office entschied: Die Behörde wird keine Werke registrieren, die die Natur, Tiere oder Pflanzen hervorgebracht habe. Slater wollte die Entscheidung nicht hinnehmen und prozessierte weiter. Inzwischen ist die Tierschutzorganisation Peta aktiv geworden und verklagt für den Affen Naruto den Fotografen. Denn wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, müsse Slater die Einnahmen aus dem Foto an das Affenweibchen abgeben.

Nach deutschen Gesetzen wäre so etwas selbstverständlich nicht möglich. Hier hätte sich Slater – regional - durchgesetzt. Aber wenn ein Tier – wie in den Staaten – erbberechtigt sein kann, warum ihm dann nicht auch Urheberrechtsschutz gewähren. Wie sagt man so schön: ...das Land der unbegrenzten Möglichkeiten (zumindest für Makaken)!

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Abzocke im Internet

gewerblicher Rechtsschutz - Abzocke im Internet


Dem einträglichen Geschäft mit Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung im Internet hat das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 08.10.2010, das große Aufmerksamkeit gefunden hat, einen Dämpfer verpasst. Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass der Schadensersatzanspruch für das illegale öffentliche Zugänglichmachen bzw. filesharing von Musikdateien nur 15,- € pro Musiktitel beträgt.

Auf dieses Urteil weist die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer im März 2011 hin

Danach werden von den sogenannten Abzockern die Anspruchsgegner zu pauschaler Schadensersatzleistung aufgefordert. Auch in dem Hamburger Verfahren wurde in einer Art "Listen-Abmahnung" bei der eine Vielzahl von Werken für mehrere Rechteinhaber abgemahnt wurden Massendrucksachen verschickt.

Darin fehlte nahezu jeglicher Bezug zum konkreten Fall. Das Landgericht störte sich daran, dass für den Abgemahnten anhand der Abmahnung nicht erkennbar war, welcher Rechteinhaber ihn für welchen Titel abmahnt. Das Landgericht hat dem Rechteinhaber nicht die vorprozessual geforderte Pauschale zugesprochen, sondern darauf hingewiesen, dass der Schadensersatz anhand von GEMA-Tarifen zu berechnen sei, wobei auch berücksichtigt werden müsse, wie häufig bzw. lang das Werk weiterverbreitet worden sei.

Außerdem hat das Landgericht ausgesprochen, dass der Anschlussinhaber als reiner Störer nicht schadensersatzpflichtig ist und hat insoweit die Rechtssprechung des BGH bekräftigt. Die Branche hat reagiert und beschränkt ihre Abmahnungen nunmehr auf einzelne Titel und Musikalben.

Wachsamkeit beim "downloaden" ist also weiterhin geboten.

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Unterlassungserklärung

Durch eine Unterlassungserklärung soll bei Streitigkeiten im Urheberstreit bezogen

auf ein Patentrecht, Markenrecht oder Geschmacksmusterrecht die vermeintliche

Position des Abmahners geschützt werden.

Unterlassungserklärungen werden auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

Veröffentlichungen von abwertenden Berichten oder falschen Aussagen in Form von

strafbewehrten Unterlassungserklärungen eingesetzt, um den Abgemahnten von

neuen (vermeintlichen) Rechtsverletzungen abzuhalten.


Die Höhe der eingesetzten Vertragsstrafe bemisst sich nach der Schwere des

Einzelfalles. Vielfach wird der Wert ab 5001,-€ eingefordert, um die spätere evt.

notwendig werdende gerichtliche Geltendmachung vor dem Landgericht führen zu

können. Durch das Setzen einer kurzen Frist von einigen Tagen wird das sofortige Handeln

des Abgemahnten erzwungen.

Sollten Sie daher ein solches behördliches oder anwaltliches Schreiben erhalten,

raten wir, uns unverzüglich zu kontaktieren damit wir Sie in einer telefonischen

Erstberatung über die notwendigen Schritte informieren können.

Rufen Sie uns unter 0461-13401 an.

© Dr. Martina Mardini-Müther 2021





Mietrecht

 Häufige Fragen von Mietern

Wie viele Monatsmieten darf die Mietkaution höchstens betragen?

Ihr Vermieter darf gemäß § 551 BGB höchsten das dreifache der monatlichen Miete als Mietkaution verlangen. Für die Berechnung der Mietkautionshöhe ist die Grundmiete (Kaltmiete) der Wohnung maßgeblich. Betriebskosten bleiben unberücksichtigt, ohne dass es darauf ankommt, ob diese als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbart sind.

Muss beim Auszug renoviert werden?

Schönheitsreparaturen sind eigentlich Sache des Vermieters – beinahe in jedem Mietvertrag wälzt diese Pflicht der Vermieter aber auf die Mieter ab.
Eine ganze Reihe der gängigen „starren“ Vertragsklauseln sind nach aktuellen Urteilen des BGH unzulässig:

„Die Küche ist nach drei Jahren zu renovieren . . .“ oder „Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben.“

Viele Mieter könnten sich sogar die Kosten für bereits zu Unrecht geleistete Renovierungsarbeiten zurückholen.

Viele Mieter glauben irrtümlicherweise Schönheitsreparaturen durchführen zu müssen. Noch immer hat es sich nicht bei allen herumgesprochen, dass starre Vertragsklauseln unwirksam sind, die bei Auszug den Mieter unabhängig von der Wohndauer zur Endrenovierung verpflichten.

Wann darf ich die Miete mindern?

Die Rechtsgrundlage für eine Mietminderung bildet §536 BGB (Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln). Danach sind der Mieter bzw. die Mieterin für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist von der Mietzahlung befreit beziehungsweise hat bei einer Minderung der Tauglichkeit lediglich eine Miete zu entrichten, die der Höhe nach angemessen ist. Wichtig: Der Mieter bzw. die Mieterin muss den Vermieter informieren (aus Beweisgründen möglichst schriftlich), dass Mängel vorliegen (§ 536 c BGB) und soll ihn auffordern, Abhilfe zu schaffen. Gleichzeitig kann weniger Miete gezahlt werden, solange der Mangel vorliegt (§ 536 BGB).

Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels trägt der Mieter/ die Mieterin. Daher sollte z.B. bei Baulärm oder ähnlichen nur vorrübergehenden Mängeln, wäre es ratsam entsprechende Aufzeichnungen zu fertigen.

Für nähere Hinweise können Sie uns gern anrufen oder einen Termin vereinbaren.

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Häufige Fragen von Vermietern

Wie kann ich die Wohnung räumen lassen?

Sie haben die Wohnung gekündigt, weil die Miete nicht gezahlt wurde oder aus sonstigen Gründen den Mietvertrag beendet.
Was können Sie tun, wenn der Mieter/ die Mieterin nicht freiwillig auszieht?

Freiwillige Rückgabe
Grundsätzlich hat der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses einen Anspruch gegen den Mieter auf Rückgabe der Wohnung aus § 546 BGB. Danach ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Rückgabe ist die (freiwillige) Räumung der Wohnung und Herausgabe in vertragsgemäßen Zustand an den Vermieter. „Geräumt“ ist die Wohnung, wenn der Mieter alles entfernt hat, was er im Rahmen des Gebrauchs eingebracht hat.
Die Herausgabe erfolgt indem der Mieter dem Vermieter alle Schlüssel der Wohnung zurückgibt.

Klage auf Räumung
Der Vermieter kann den Mieter nach der Kündigung des Mietverhältnisses auf Räumung der Wohnung verklagen, wenn eine freiwillige Räumung nicht erfolgt. Dem Mieter kann nach der ordentlichen oder fristlosen Kündigung des Mietvertrages eine angemessene Räumungsfrist eingeräumt werden. Diese Räumungsfrist beträgt häufig 3 Monate, orientiert sich jedoch auch an der Situation des Wohnungsmarkts in der jeweiligen Gegend. Ob eine Räumungsfrist gewährt wird und wie lange diese ist, steht im Ermessen des entscheidenden Gerichts. Dabei sind die Interessen des Mieters und des Vermieters zu berücksichtigen.

Zwangsräumung
Die Zwangsräumung einer Wohnung erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher, § 885 ZPO. Dieser beauftragt ein Umzugsunternehmen, um an dem Räumungstermin die in der Wohnung befindlichen Gegenstände abholen und einlagern zu lassen. Alternativ gibt es das sogenannte Berliner Modell, bei dem der Hausrat nicht abtransportiert wird, sondern lediglich das Schloss der Wohnung ausgetauscht wird. Dabei muss vor der Übergabe der Wohnung an den Vermieter eine Bestandsaufnahme der Sachen des Mieters erfolgen

Alternative kostengünstige Möglichkeiten lassen sich oft mit verständigen Mietern aushandeln.

Wie setze ich eine Mieterhöhung durch?

Sie haben vor die Miete zu erhöhen und möchten dabei keinen Fehler machen.

Der Vermieter darf nach § 558 BGB die Miete auf den ortsüblichen Satz anheben. Ortsüblich sind die Mieten, die im Schnitt innerhalb der letzten vier Jahre für eine vergleichbare Wohnung in dieser Gegend bezahlt wurden. Hilfreich ist dabei den Mietspiegel anzufordern.

Übermitteln Sie die Mieterhöhung schriftlich an den Mieter. Die Erhöhung muss begründet werden.

Am einfachsten ist die Begründung über einen Mietspiegel. Städte und Gemeinden ermitteln regelmäßig per Umfrage, wie hoch die aktuelle durchschnittliche Miete in einzelnen Ortsteilen ist. Als Vermieter können Sie sich an diesen Miethöhen orientieren. Sie können eine Kopie des Mietspiegels dem Mieterhöhungsschreiben beilegen oder zitieren Sie den Mietspiegel. Erklärt Sie, wo Sie Ihre Wohnung dort bezüglich Größe, Lage, Baujahr und Ausstattung einordnen.

In kleinen Gemeinden gibt es oft keinen Mietspiegel. Dann können Sie als Vermieter die Mieterhöhung auch begründen, indem Sie drei vergleichbare Wohnungen benennt, die jetzt schon das kosten, was Sie verlangen möchten. Vergleichbar bedeutet, dass diese Wohnungen in etwa von der Ausstattung, der Lage und der Größe ähnlich sind.
Auch in Städten, in denen es einen Mietspiegel gibt, kann der Vermieter die Mieterhöhung mit drei Vergleichswohnungen begründen.

Insgesamt darf der Vermieter im Rahmen der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren die Miete um 20 Prozent erhöhen (§ 558 Abs. 3 BGB). Hat ein Vermieter diese Grenze mit seiner Erhöhung bereits ausgeschöpft, muss er drei Jahre warten, bis er die Miete das nächste Mal erhöhen kann.
Eine reduzierte Kappungsgrenze von 15 Prozent liegt in einigen Städten und Gemeinden bei angespannten Märkten.

Müssen Mieter einer Mieterhöhung zustimmen?

Ja, der Mieter muss der Erhöhung zustimmen. Daher sollte der Vermieter den Mieter schon im Mieterhöhungsschreiben zur Zustimmung auffordern. Die Überlegungsfrist, die dem Mieter einzuräumen ist, ist in § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB (Monatsfrist) geregelt. Bei einer Ablehnung ist diese vom Mieter zu begründen.

Verweigert der Mieter die Zustimmung zu einer rechtmäßigen Mieterhöhung, bleibt nur der Weg der Klage auf Zustimmung. Dieses muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist erfolgen.

Wir beraten Sie gern in allen Fragen des Mietverhältnisses.

Rufen Sie uns gern dazu an.

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Transportschaden

Transport- & Speditionsrecht

Transportschaden – wann haftet die Spedition?


Das Transportgut kommt beschädigt an.
Wann haftet die Spedition dem gewerblichen Käufer?

Nicht immer hat der Spediteur für den Transportschaden einzustehen. Grundlage für die Haftung sind die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (kurz: ADSP). Die aktuelle Fassung 2017 ist über https://www.dslv.org/dslv/web.nsf/id/pa_de_adsp.html abrufbar.

Nach diesen Regeln arbeiten die meisten Speditionsfirmen. In den ADSP sind Rechte und Pflichten des Spediteurs und des Auftraggebers festgelegt. Danach richtet sich auch die Haftung für den entstandenen Transportschaden. Dieser kann z.B. dadurch passieren, dass ein Paket vom Gabelstapler fällt oder aber die Kühlung im Fahrzeug aussetzt und Tiefkühlware auftaut. Mitunter passieren Schäden durch schlechte Sicherung.

Die häufigsten Ursachen für Transportschäden entstehen:

  • beim Umladen des Transportgutes am Lager oder unterwegs beim Tausch der Fahrzeuge
  • durch falsche Temperatur (zu heiß/ zu kalt)
  • durch mangelnde Ladungssicherung
  • durch mangelnde Verpackung


Im Falle der höheren Gewalt (z.B. bei Unwetter) haftet keine Vertragspartei.

Aus der Rechtsprechung:

LG Hamburg, Urt. v. 06.11.2014, Az. 407 HKO 8/14
Entschied hinsichtlich der Haftung des Verfrachters beim Seetransport für die Beschädigung eines Containers und darin befindliche Ladung durch mangelhaft verpackte andere Ladung zum Nachteil des Verfrachters:

Orientierungssatz:
Stürzen während einer Schiffsreise zwei Maschinenteile, die auf einem benachbarten oberhalb gelegenen flatrack gestaut waren, wegen ungenügender Verpackung auf einen Container, was zu Beschädigungen und Öffnungen im Container führt, weshalb die erforderliche Temperatur von -20° im Container nicht eingehalten werden kann und dadurch die im Container befindlichen Lebensmittel verderben, so haftet der Verfrachter dem Eigentümer des Containerinhaltes auf Schadensersatz.

OLG Hamm 18. Zivilsenat, Urt. v. 21.11.2013, Az.:I-18 U 33/13, 18 U 33/13
Zur Beschädigung von Frachtgut mit erhöhter Kippgefahr

Orientierungssatz:
1. Hat der Absender den Frachtführer schon bei dessen Beauftragung wie auch durch entsprechende Sichtvermerke auf dem verpackten Gut (hier: einem Schaltschrank) auf dessen besondere Kippgefährdung infolge eines erhöhten Schwerpunktes hingewiesen, handelt der Frachtführer leichtfertig, wenn er das Frachtgut mit dem Gabelstapler umlädt, ohne besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen, und das Gut deshalb vom Gabelstapler fällt.


2. Wird ein Gut mit einem erhöhten Schwerpunkt zum Transport gegeben, so erfordert eine sichere Beförderung desselben das Verzurren des Gutes auf dem Lkw bzw. bei einem Umschlag seine Befestigung am Gabelstapler. Eine solche Befestigung ist bei Verwendung einer Palette, die eine größere Standfläche als das Gut selbst aufweist, nicht ebenso sicher möglich, wie bei einer Palette, deren Standfläche mit der Grundfläche des zu transportierenden Guts übereinstimmt. Deshalb stellt die Verwendung einer Einwegpalette mit passgenauer Standfläche an Stelle einer Europalette mit einer größeren Standfläche keinen Verpackungsmangel i.S.v. Art. 17 Abs. 4 Buchst. b CMR dar, denn die Verwendung einer Europalette wäre nicht geeignet, die Kippgefährdung zu verringern.

BGH, Urt.v. 21.09.2017, Az.: I ZR 47/16
Zur Frachtführerhaftung bei Weisung an Fahrer
Eine dem nicht empfangsbevollmächtigten Fahrer zugegangene Weisung ist nicht rechtsverbindlich. Im Falle ihrer Nichtbeachtung haftet der Frachtführer daher weder gemäß Art. 12 Abs. 7 Fall 1 CMR noch gemäß § 280 BGB.

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Verkehrsrecht

Verkehrsrecht & Verkehrsstrafrecht

Sie haben einen Verkehrsunfall oder Schwierigkeiten rund um die Nutzung Ihres Fahrzeugs im Straßenverkehr?

Dann sind Sie bei uns richtig. Wir Informieren und beraten Sie zu allen Fragen rund um das Auto und den Straßenverkehr sowie allen Belangen im Zusammenhang mit dem Führerschein. Die Durchsetzung aller Schadenspositionen im Zusammenhang mit Ihrem Verkehrsunfall wie Nutzungsentschädigungen, Schadensersatz sowie Schmerzensgeld ist unsere Stärke.

Beratung und Abwicklung von Verkehrsunfällen

Abrechnung von Sachschäden mit unterschiedlichen Berechnungsmethoden beim Totalschaden oder der Reparaturkostenabwicklung. Professionelle Berechnung der Entschädigung bei Körperverletzungen. Dazu gehören die Berechnung der Erwerbsminderungsschäden oder lebenslange Renten.


Bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld berechnen wir deren Höhe und weitere Schadensersatzansprüche. Wir machen Forderungen wie Verdienstausfall, Kompensationshilfen oder auch den Haushaltsführungsschaden für Sie professionell geltend.


Wir beantworten Ihre Fragen zur Anmietung oder Versicherung von Mietfahrzeugen oder Leasingwagen. Bei Schwierigkeiten mit Abrechnungen bei Ihrer oder der gegnerischen Kraftfahrzeugversicherung helfen wir weiter.

Verkehrsstrafrecht

Wir vertreten Sie in allen Bußgeldverfahren; z.B. bei Geschwindigkeitsverstößen, Abstandsverstößen, Vorfahrtsmissachtungen, Nötigungen im Straßenverkehr, Rotlicht- oder Parkverstößen…etc


Wir übernehmen Ihre Strafverteidigung bei Fahrten unter Alkoholeinfluss oder Drogen sowie Unfallflucht. Bei Beratungsbedarf nach dem Führen eines Kfz`s ohne Fahrerlaubnis oder anderen strafrechtlichen Vorwürfen mit oder ohne Verkehrsunfall oder Nötigung oder sonstigen Problemen mit Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr.

Für den Fall, dass Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, vermitteln wir sogenannte Aufbaukurse oder Seminare, deren Teilnahme für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis hilfreich ist oder Ihnen ermöglicht Punkte im Bundeszentralregister abzubauen.

Rechtsmittelprüfung – Fragen um die MPU (sog. Idiotentest)

Wir prüfen die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln im Bußgeld und Strafverfahren. Wir beraten Sie zu allen Fragen der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.

Wir überprüfen Ihren Punktestand beim Kraftfahrtbundesamt sowie sonstige Eintragungen im Verkehrszentralregister in Flensburg.

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Versicherungsrecht

Armbanduhr in der Hausratversicherung

Versicherungsrecht - Problem Armbanduhr in der Hausratversicherung

In der Hausratversicherung ist prinzipiell der gesamte Hausrat am Versicherungsort gegen die näher definierten Gefahren, z.B. Wohnungseinbruchsdiebstahl oder Rohrbruch, versichert. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen der Versicherungswert (Neuwert) und bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten. Meistens ist die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten je Versicherungsfall auf eine vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Ungeachtet dieser allgemeinen Höchstgrenze finden sich für „Wertsachen“ in den Versicherungsverträgen je nach Aufbewahrung in einem Wertschutzschrank regelmäßig besondere, nach Prozentsätzen gestaffelte Entschädigungsgrenzen, etwa in den GDV-Musterbedingungen. Nach deren A. § 13 VHB 2010 „Entschädigungsgrenze für Wertsachen, Wertschutzschränke“ sind „versicherte Wertsachen“ unter anderem definiert als:

  • Schmucksachen, A. § 13 Nr. 1 a) cc) VHB 2010; -Edelsteine, A. § 13 Nr. 1 a) cc) VHB 2010;
  • Sachen aus Gold und Platin, A. § 13 Nr. 1 a) cc) VHB 2010;
  • nicht in A. § 13 Nr. 1 a) cc) genannte Sachen aus Silber, A. § 13 Nr. 1 a) dd) VHB 2010;
  • Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), A. § 13 Nr. 1 a) ee) VHB 2010.

Die verschiedenen Hausratversicherungsprodukte variieren hier nach Tatbestand und Höhe nicht unerheblich. Die Wertgrenzen sind daher stets individuell zu überprüfen.

Die Armbanduhr ist als Wertsache nicht explizit aufgeführt. In der Praxis stellt sich vor diesem Hintergrund immer wieder die Frage, ob bzw. wann Armbanduhren allgemeinen Hausrat mit der Folge darstellen, dass Versicherungsschutz bis zur vereinbarten Versicherungssumme besteht, oder ob es sich um eine bedingungsgemäße Wertsache handelt, für die regelmäßig wesentlich niedrigere Entschädigungsgrenzen gelten. Obgleich der BGH dazu schon im Jahr 1983 Stellung genommen hat, beantwortet die Instanzenrechtsprechung diese Rechtsfrage uneinheitlich. So hat das OLG Koblenz (Hinweisbeschluss vom 10. 11. 2011 -10 U 771/11-) hochwertige Herrenarmbanduhren, die teilweise mit Gold oder Platin besetzt waren, nicht als Wertsachen im Sinne von § 21 Nr. 1 lit. c) AHR 2004 qualifiziert. Weder handele es sich um „Schmucksachen“, noch um bedingungsgemäße „Sachen aus Gold oder Platin“. Dass es sich nicht um Schmucksachen handele, ergäbe sich bereits daraus, dass Uhren die Funktion der Zeitmessung zukomme und der Schmuckcharakter nicht der Hauptzweck des Gegenstandes sei. Auf den Wert des Gegenstandes komme es für die Einordnung als Schmucksache nicht an. Etwas anderes könne auch nicht im Hinblick darauf gelten, dass es sich um teure Uhren handele, die teilweise mit Edelmetallen verziert seien. Nur weil die Uhren in untergeordneten Bereichen mit Edelmetallen besetzt waren, handele es sich nicht um Sachen aus Gold oder Platin.

Ähnlich urteilte das LG Essen (Urteil vom 28. 03. 1995 -13 S 639/94- zur Reisegepäckversicherung). Selbst eine Luxusherrenuhr gehöre nicht zu den Schmucksachen im Sinne von § 1 Abs. 4 AVBR, selbst dann nicht, wenn sie in erster Linie zu Repräsentationszwecken getragen wird. Der Zweck der Armbanduhr liege, worauf auch das OLG Koblenz abstellte, im Gebrauch der Sache. Zwar bestünde kein Zweifel daran, dass Luxusarmbanduhren manchmal sogar in erster Linie dem Schmuck zu dienen geeignet sind; es würde sich aber immer die rein praktische Frage stellen, wann eine Sache in erster Linie Repräsentationszwecken dient oder mehr dem funktionalem Gebrauch. Insofern hält das Gericht die Unterscheidung für insgesamt untauglich.

Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers dient eine Uhr unbestreitbar primär der Zeitmessung, ist also prinzipiell kein Schmuck. Heute wird Schmuck aber nicht nur als Ziergegenstand verstanden, als (dekorative) Maßnahme zur optischen Verschönerung im engeren Sinne, sondern zugleich als Maßnahme zur optischen Aufwertung und zur Repräsentation von Wohlstand. Die Schwelle zur Schmucksache wird mithin überschritten, wenn der repräsentative Charakter einer Uhr neben die bloße Funktion als Zeitmessgerät tritt bzw. diese sogar überwiegt, der primäre Zweck der Zeitmessung mithin zurücktritt bzw. relativiert wird. Eine Uhr wird dabei nicht schon deshalb zur Schmucksache, weil der Hersteller sich um Formschönheit bemüht. Ebenso wenig genügt Liebhaberei. Die funktionale Zeitmessung ordnet der durchschnittliche Versicherungsnehmer der materiellen Aufwertung seiner Person nur bei objektiv wertigen Uhren aus dem gehobenen Uhrensegment unter bzw. gleich. Maßstab sind im Einzelfall etwa objektiver Marktwert, Hersteller-Image, gesellschaftliche Wertschätzung, Verarbeitung, Präzision und Uhrmacherkunst. Als Kriterien kommen zudem die Wiederverkäuflichkeit und Eignung als Kapitalanlage in Betracht. Das heißt, auch die Edelstahluhren namhafter Luxuslabels sind regelmäßig Schmucksache.

Sofern die maßgebliche Altersgrenze von meist „über 100 Jahren“ erreicht ist, können Armbanduhren bedingungsgemäße Antiquitäten sein. In der Praxis spielt dies aber eher eine untergeordnete Rolle.

Ob eine Armbanduhr bedingungsgemäße Wertsache ist, lässt sich also nicht absolut bzw. generell beantworten. Jede einzelne Uhr ist im Schadenfall individuell zu klassifizieren. Maßstab dafür ist das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, das aber regelmäßig wesentlich durch den objektiven Wert einer Uhr geprägt sein wird. Abgrenzungsprobleme sind hinzunehmen und dem Auslegungskriterium des durchschnittlichen Versicherungsnehmers immanent. Uhren namhafter Hersteller aus dem Luxusuhrensegment werden meist Wertsache selbst dann sein, wenn das Gehäuse aus Edelstahl gefertigt ist.

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Die Steuern für das Versicherungsunternehmen

Versicherungsrecht - Belohnung des Versicherungsnehmers mit einem besseren Lebensgefühl


Heinrich von Kleist (1777-1811) hat sich im 18. Jahrhundert in einem Rühle von Lilienstern gewidmeten Aufsatz aufgemacht, „den sicheren Weg des Glücks zu finden“ (Kleist, Aufsatz, den sicheren Weg des Glücks zu finden und ungestört … ihn zu genießen, abgedruckt u. a. in Heinrich von Kleist, Sämtliche Werke und Briefe, 3. Auflage Band 2, S. 299) und schreibt, dass „Jeder Tugend … die Belohnung [und] dem Laster die Strafe“ (S.307) folge. Das hieße übertragen auf Vitalitäts-Tarife in der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, dass gesundheitsbewusstes Verhalten eine Tugend wäre, die als solche auch belohnt wird - nicht nur, wie bspw. bei Telematik-Tarifen in der Kfz-Versicherung, mit einer Beitragsentlastung, sondern auch, wie bei Generali Vitality, mit einem „besseren Lebensgefühl“ Generali, im Internet.

Dabei ist die Idee der Belohnung des Kunden keineswegs neu: Eine spartenübergreifende Bestandsaufnahme zeigt, dass Belohnungen vor allem in Form von Gutscheinen und Prämienerstattungen versprochen und alternativ für den Abschluss der Versicherung oder für ein vorbildliches Verhalten nach Abschluss der Versicherung gewährt werden.

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Versicherungsrecht - Versicherungsmakler

Versicherungsrecht - Sind Versicherungsmakler-Apps die Zukunft? 


Der Abschluss von Versicherungsverträgen über das Internet ist mittlerweile umfassend möglich. Das Internet nutzen Kunden, die auf den klassischen Vertriebswegen nicht oder nur schwer erreichbar sind. Der Einsatz moderner Techniken bietet mittlerweile auch beim Vertragsabschluss über das Internet grundsätzlich ausreichende Möglichkeiten, um den Anforderungen an die Beratungspflicht des Versicherers und des Vermittlers (§§ 6, 60, 61 VVG) gerecht zu werden. Hierzu zählen insbes. Pop-up-Fenster, Fragetools, Instant-Chat-Funktionen sowie Telefon-Hotlines.

Der neueste Trend sind Versicherungs-Apps für Mobiltelefone von start-up-Unternehmen (sog. FinTechs oder InsurTechs), die mit kostenloser Online-Verwaltung der bestehenden Versicherungsverträge und teils auch mit Online-Beratung zum Versicherungsbedarf werben. Sie wollen ein Maklermandat erlangen, einschließlich der Vollmacht, bestehende Verträge zu beenden. Dabei erfolgt bis-weilen die gem. § 11 Absatz 1 VersVermV beim ersten Geschäftskontakt zu erteilende Information nicht in der gebotenen Weise.

Kritisch zu sehen sind auch Haftungsausschlüsse für Schäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er die Original-Versicherungsunterlagen einschließlich der Police nicht aufbewahrt. Ein solcher Ausschluss steht im Widerspruch zu Werbeaussagen, die eine vollständig papierlose Verwaltung der Versicherungsgeschäfte versprechen.

Immerhin gestattet § 3 Absatz 1 VVG die Übermittlung des Versicherungsscheins in Textform, wodurch sich das Verlustrisiko im Vergleich zu einer Urkunde reduziert. Problematisch ist weiter eine Klausel, wonach die digitale Unterschrift (etwa auf einem Unterschrifts-Pad) – die anders als die elektronische Form mit qualifizierter Signatur nach dem SignG70 gem. § 126 Absatz 3, 126 a BGB der Schriftform gemäß § 126 BGB nicht genügt, der Schriftform gleich stehen soll.

Mit einer solchen Gestaltung lassen sich die halbzwingenden Schriftformerfordernisse etwa für den Verzicht auf Beratung (§ 6 Absatz 3 VVG) oder auf vorherige Information (§ 7 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 VVG) sowie für die Einwilligung der Gefahrperson in den Abschluss einer Lebens- oder Unfallversicherung (§§ 150 Absatz 2 Satz 1, 179 Absatz 2 Satz 1 VVG) nicht wirksam abbedingen.

Sieht man von derartigen Mängeln in der rechtlichen Ausgestaltung ab, so bieten Versicherungsmakler-Apps gegenüber dem konventionellen Maklergeschäft, aber auch gegenüber computerbasierten Vergleichs-Plattformen den Vorteil, dass damit Kundenkreise für eine Vorsorge durch Versicherung angesprochen und interessiert werden können, die auf den anderen Wegen nicht oder nur schwer erreichbar sind.

Darin liegt keine Verdrängung, sondern eine innovative Bereicherung des Maklergeschäfts, die zugleich auch dem eingangs angesprochenen gesamtgesellschaftlichen Interesse an einer Stärkung individueller Vorsorge nutzt.

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Hausbrand

Beim Feuerschaden sollte frühzeitig anwaltliche Beratung eingeholt werden.
Fehler bei der Schadensmeldung lassen sich so vermeiden.

Hat das Feuer die Wohnung eines Nachbarn beschädigt, zahlt die Privathaftpflichtversicherung des Eigentümers oder Mieters der Immobilie, in der das Feuer ausgebrochen ist.

In vielen Fällen übernimmt zuerst die Wohngebäudeversicherung oder die Hausratversicherung des Verursachers den Schaden bei den Nachbarn.

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