„Wer in einem Testament nicht bedacht worden ist, findet Trost in dem Gedanken, dass der Verstorbene ihm vermutlich die Erbschaftsteuer ersparen wollte.“
(Peter Ustinov)
Der Staat kassiert bei einem Erbfall kräftig mit. Ein beliebtes politisches Thema ist – besonders im Wahlkampf-, die Anhebung der Steuersätze. Die derzeitigen Freibeträge, auf die keine Steuern zu entrichten sind, ergeben sich aus nachfolgender Tabelle.
Persönlicher Freibetrag | Erwerbe der Steuerklasse I |
---|---|
500 000,- € | Ehegatte |
400 000,- € | Kinder (Stief-, Adoptivkinder), Enkel treten ein bei Vorversterben der Kinder |
200 000,- € | Enkel bei noch lebendem Elternteil, der die Verwandtschaft zum Großelternteil vermittelt |
100 000,- € | 4 Monate zum Ende des Kalendermonats |
20 000,- € | Eltern und Großeltern bei Schenkungen ihrer Abkömmlinge, Geschwister, Nichten, Neffen, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten |
20 000,- € | andere Personen |
Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) § 16 Abs. 1- Freibeträge
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